Rente
Frühstartrente erklärt
Wie die Frühstartrente funktioniert
Zehn Euro im Monat vom Staat, für jedes Kind, ab dem sechsten Geburtstag: Seit dem Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 wird über die Frühstartrente viel geschrieben, und vieles davon geht durcheinander. Was passiert eigentlich, wenn ein Kind stirbt, bevor es die Rente erlebt? Erben die Eltern? Welche Steuern fallen wann an? Der folgende Text arbeitet nicht mit Pressemitteilungen, sondern mit dem Gesetzentwurf selbst: Was steht darin, was folgt daraus – und wo bleiben auch nach Aktenlage Fragen offen.
Der Stand des Verfahrens
Das Bundesfinanzministerium hat am 22. Juli 2026 den Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes veröffentlicht.1 Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen.2 Das Gesetz soll noch 2026 verabschiedet werden und zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, gezahlt wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2026.
Wichtig für die Einordnung: Alle Paragrafenangaben in diesem Text beziehen sich auf den Referentenentwurf vom 21. Juli 2026. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; im parlamentarischen Verfahren kann sich einiges ändern. Wer heute Details als „beschlossene Sache” ausgibt, geht über den Belegstand hinaus – in beide Richtungen.
Die Frühstartrente steht auf einem Fundament, das bereits gelegt ist: Das Altersvorsorgereformgesetz hat der Bundestag am 27. März 2026 verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu, verkündet wurde es am 29. Mai 2026.3 Es ersetzt die Riester-Rente ab 2027 durch das Altersvorsorgedepot. Die Frühstartrente ist der Kinder-Vorbau zu diesem System, kein eigenständiges Produkt.
Wie die Frühstartrente funktioniert
- Der Bund zahlt vom vollendeten 6. bis zum 18. Lebensjahr 10 Euro pro Monat aus dem Bundeshaushalt in ein individuelles Altersvorsorgedepot (§§ 1, 2 Abs. 1 FrühStRG-E). Der Betrag wird nie anteilig gekürzt – gezahlt wird nur für volle Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen.
- Eltern eröffnen das Depot bei einem Anbieter ihrer Wahl. Zulässig sind ausschließlich zertifizierte Standarddepot-Verträge nach § 1 Abs. 1c AltZertG (§ 3 Abs. 1). Bis zur Volljährigkeit dürfen keinerlei Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden, auch nicht bei einem Anbieterwechsel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1); dazu kommt der Effektivkostendeckel von einem Prozent.
- Ein Antrag ist nicht nötig: Mit Vertragsschluss gilt der Anbieter als bevollmächtigt und beantragt die Förderung einmalig bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (§ 5 Abs. 2). Die Anspruchsprüfung läuft vollautomatisch über ELStAM-Daten des Bundeszentralamts für Steuern.
- Zuzahlungen von Eltern, Großeltern oder Dritten sind bis 6.840 Euro pro Jahr möglich (§ 3 Abs. 3). Diese Grenze ist ausdrücklich als Missbrauchsschranke gedacht – sonst ließe sich die Steuerfreiheit der Ansparphase nutzen, um die Abgeltungsteuer zu umgehen.
- Das Geld ist zweckgebunden, nicht beleihbar und nicht veräußerbar (§ 2 Abs. 4). Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor dem 65. Lebensjahr möglich – auch nicht mit 18, nicht für Führerschein, Studium oder Wohnung.
- Kündigen kann man bis zur Volljährigkeit nur, um zu einem anderen begünstigten Vertrag zu wechseln (§ 3 Abs. 2 Nr. 3). Werden vereinbarte Eigenbeiträge nicht gezahlt, gilt das bei Minderjährigen automatisch als Antrag, den Vertrag ruhen zu lassen – damit keine Mahnung an ein Kind geht (§ 3 Abs. 2 Satz 2).
Der Start erfolgt mit dem Geburtsjahrgang 2020. Ab 2027 kommt jedes Jahr der Jahrgang der dann Sechsjährigen hinzu. Für ältere Kinder unter 18 können Verträge geschlossen werden, aber ohne staatliche Zahlung (§ 3 Abs. 4).
Wer anspruchsberechtigt ist – und wer nicht
Hier lohnt der Blick ins Gesetz besonders, weil die Pressetexte einen falschen Eindruck erwecken. Anspruchsberechtigt sind nach § 1 Abs. 2 Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, die das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. noch nicht vollendet haben und mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind. Mehr nicht.
🟢 Belegt: Der oft zitierte „Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland” ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Die Begründung stellt ausdrücklich klar, dass es kein Register aller Schulkinder gibt und deshalb typisierend vom inländischen Wohnsitz auf den Schulbesuch geschlossen wird. Maßgeblich sind allein die melderechtlichen Verhältnisse; auf den Wohnsitz der Eltern kommt es nicht an. Eine deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.
Ebenfalls im Entwurf, und für die zu erwartende Debatte relevant: Die Frühstartrente ist ausdrücklich keine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sie kann also nicht wie das Kindergeld für Kinder im EU-Ausland beansprucht werden.
Verlegt ein Kind seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, wird die Zahlung eingestellt (§ 8 Abs. 2), das bereits angesparte Vermögen aber nicht zurückgefordert – weil eine Rückkehr möglich bleibt. Die endgültige Bewertung erfolgt erst zu Beginn der Auszahlungsphase nach § 95 EStG.
Diese Regelung ist übrigens das Ergebnis einer Nachbesserung, und das sollte man fairerweise dazusagen. Der Koalitionsvertrag hatte die Förderung noch an den Besuch einer Bildungseinrichtung geknüpft. In der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom November 2025 wurde als Expertenkritik referiert, man brauche eine bürokratieärmere Lösung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung als eben diese Verknüpfung mit dem Schulbesuch.4 Genau das ist im Entwurf passiert. Wer der Regierung vorwirft, sie höre auf niemanden, sollte diesen Punkt kennen.
Was passiert, wenn das Kind vor dem 18. Geburtstag stirbt?
Das ist die Frage, die in den Kommentarspalten am häufigsten falsch beantwortet wird – von beiden Seiten. Die Antwort ergibt sich aus dem Zusammenspiel zweier Vorschriften.
🟢 Belegt: § 15 ordnet an, dass der Anbieter beim Tod vor Vollendung des 18. Lebensjahres das Frühstartrentenvermögen „an die zentrale Stelle zurückzuzahlen” hat; § 94 EStG gilt entsprechend. Die Begründung wird noch deutlicher: Das Frühstartrentenvermögen fällt an den Staat zurück.
Entscheidend ist die Legaldefinition in § 2 Abs. 4: Frühstartrentenvermögen sind die Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge. Also die staatlichen zehn Euro monatlich samt der auf sie entfallenden Kursgewinne und Dividenden – und nur diese.
🟢 Belegt: Die Eigenbeiträge der Eltern, Großeltern oder Dritten und die auf sie entfallenden Erträge sind nach dieser Definition kein Frühstartrentenvermögen. Die Rückzahlungspflicht des § 15 erfasst sie folglich nicht. Was Familien selbst eingezahlt haben, fällt nicht an den Staat.
🟡 Verbleibende Lücke: Der Entwurf sagt nicht ausdrücklich, was mit diesem privaten Teil dann geschieht. Systematisch und erbrechtlich liegt nahe, dass er im Vertrag verbleibt und über § 1922 BGB in den Nachlass des Kindes fällt, also regelmäßig an die Eltern. Eine ausdrückliche Regelung dazu fehlt – ein Punkt, an dem das parlamentarische Verfahren nachbessern sollte.
Ein Detail, das für die Fairness-Debatte zählt: Sind die Erträge zum Todeszeitpunkt negativ, fließt entsprechend weniger an den Staat zurück, als er eingezahlt hat. Das Kursrisiko trägt in diesem Fall der Bund, nicht die Familie.
Tod zwischen 18 und Rentenbeginn
Ab der Volljährigkeit entfallen die Sonderregeln, das Depot läuft im System der geförderten privaten Altersvorsorge weiter, und es gelten die §§ 93 f. EStG.
🟢 Belegt: Artikel 2 des Entwurfs ändert § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG so, dass der Rückzahlungsbetrag bei schädlicher Verwendung künftig neben Zulagen und Sonderausgabenabzug auch die Frühstartrente umfasst. Der Tod ist ein solcher Fall: Das Kapital ist zwar zivilrechtlich vererbbar und fällt in den Nachlass, die staatliche Förderung bleibt aber nur erhalten, wenn förderunschädlich auf den Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen wird. Bei allen anderen Erben ist die Förderung zurückzuzahlen; ausgezahlt wird der Rest.
🟡 Prüfhinweis: Ob und wie die aus dem Riester-Recht bekannte Sonderbehandlung kindergeldberechtigter Kinder als Erben im neuen Recht fortgilt, ergibt sich aus dem Frühstartrentengesetz nicht; das ist im Altersvorsorgereformgesetz geregelt und wäre dort gegenzuprüfen. Einzelne Anbieterseiten im Netz behaupten, im neuen System müsse gar kein Erbe etwas zurückzahlen. Dafür fehlt der Beleg – § 93 EStG spricht dagegen.
Tod nach Rentenbeginn
Hier entscheidet die Auszahlungsform, nicht das Gesetz. Der Standarddepot-Vertrag muss Leistungen mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres vorsehen.
- Bei einem befristeten Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Restkapital vorhanden und fällt in den Nachlass; für den Ehegatten gilt wieder die förderunschädliche Übertragung, für andere Erben die Rückzahlung der Förderung.
- Bei einer lebenslangen Leibrente endet die Zahlung mit dem Tod. Restkapital gibt es nur, wenn eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde.
🔵 Deutung: Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern das Wesen einer Versicherung gegen Langlebigkeit. Wer 100 wird, bekommt mehr heraus als eingezahlt, wer mit 68 stirbt, weniger. Wer diese Umverteilung nicht will, wählt den Auszahlplan; wer die Absicherung gegen ein langes Leben höher gewichtet, die Leibrente.
Die steuerlichen Aspekte
Vier Punkte, die regelmäßig durcheinandergehen.
Die Zahlung selbst ist steuerfrei. § 29 Abs. 1 stellt klar, dass die Frühstartrente und das Startkapital nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften gehören.
In der Ansparphase fällt keine Kapitalertragsteuer an. Weder Abgeltungsteuer noch Vorabpauschale belasten das Depot in den Jahrzehnten des Ansparens – anders als bei einem gewöhnlichen Junior-Depot. Auch bei der kollektiven Anlage der Bundesbank ist kein Steuerabzug vorzunehmen (§ 29 Abs. 3). Das ist der eigentliche steuerliche Vorteil des Modells und wird in der Debatte meist übersehen.
In der Auszahlungsphase wird voll besteuert. Das Frühstartrentenvermögen gilt nach § 29 Abs. 2 als steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen. Die Folge: Leistungen, die darauf entfallen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG – einschließlich aller Erträge und Wertsteigerungen. Die Rechenbeispiele des Ministeriums sind also Bruttowerte. Wie hoch die Belastung ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz im Rentenalter ab, der für einen heute Sechsjährigen naturgemäß nicht prognostizierbar ist. Eigenbeiträge sind nur dann gefördert, wenn dafür eigenständig die Voraussetzungen des § 10a bzw. Abschnitt XI EStG erfüllt sind – sonst gelten für sie die günstigeren Regeln des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG.
Eltern können nichts absetzen. § 29 Abs. 2 Satz 4 ist unmissverständlich: Aufwendungen der Eltern oder Dritter können von diesen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Wer also im Netz liest, Zuzahlungen seien „von der Steuer absetzbar”, liest eine Falschbehauptung.
Davon zu trennen ist die Erbschaftsteuer. Soweit Depotvermögen tatsächlich in den Nachlass fällt, gelten die normalen Freibeträge. Erben Eltern von ihrem Kind, greift Steuerklasse I mit 100.000 Euro Freibetrag. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle fällt daher keine Erbschaftsteuer an. Die an den Staat zurückgezahlte Förderung ist ohnehin kein Nachlassvermögen.
Der Sonderfall: Kinder ohne Depot
Für Kinder, deren Eltern keinen Vertrag abschließen, legt der Bund die Mittel kollektiv an – ab dem 1. Januar 2028 in einem eigenen Sondervermögen „Frühstartrente”, verwaltet von der Deutschen Bundesbank, zu 100 Prozent in global gestreute Aktien oder Aktienfonds (§§ 21 bis 24). Eine Haftung des Bundes für Wertverluste ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 27).
Diese Kinder gehen also nicht leer aus – aber die Sache hat eine Frist, die in der Berichterstattung fast völlig fehlt:
🟢 Belegt: Das angesparte Startkapital kann nur abgerufen werden, wenn rechtzeitig ein eigener Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird. Danach ist der Vertrag nicht mehr begünstigt, ein Startkapital wird nicht mehr ausgezahlt; die nicht abgerufenen Mittel eines Jahrgangs samt Erträgen fließen an den Bundeshaushalt zurück (§ 23 Abs. 4). Bis zur Übertragung gehört das kollektiv angelegte Vermögen rechtlich dem Bund.
🟢 Belegt, aber im Verfahren geändert: Der Referentenentwurf setzte diese Frist auf die Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 9 Abs. 3). Genau daran hatte der Sozialverband Kritik geübt und gefragt, warum es überhaupt einer Altersgrenze bedürfe oder sie nicht wenigstens höher liegen könne.5 In der im Kabinett beschlossenen Fassung ist die Frist auf die Vollendung des 35. Lebensjahres angehoben worden.6
🟡 Vorsicht bei Sekundärquellen: Ein Teil der Berichterstattung vom 12. August nennt weiterhin die 25 aus dem Referentenentwurf. Wer zu diesem Punkt argumentiert, sollte die 35 nennen und die Quelle dazu; der Volltext der Kabinettsfassung lag bei Abfassung dieses Textes noch nicht als Bundestagsdrucksache vor.
🔵 Deutung: Auch mit der längeren Frist hängt am Ende wieder etwas an Initiative und Wissen – nur eben an der des jungen Erwachsenen statt an der der Eltern. Wer bis zur Frist nichts von seinem Anspruch weiß, verliert ihn. Das Gesetz setzt dagegen auf Informationspflichten der Anbieter und eine öffentliche Berichterstattung über die Wertentwicklung (§ 26); ob das reicht, wird die Evaluierung bis Ende 2031 zeigen müssen (§ 31). An dieser Frist entscheidet sich, ob das Versprechen, alle Kinder eines Jahrgangs zu erreichen, am Ende trägt.
Was das Ganze kostet
Für 2027 sind 198 Millionen Euro veranschlagt, bis 2030 wächst der Betrag auf 411 Millionen Euro pro Jahr; über die vier Jahre summiert sich der Einzelplan 60 auf rund 1,18 Milliarden Euro. Dazu kommen knapp 30 Millionen Euro Verwaltungsaufwand und zwölf Planstellen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Zur Einordnung der Größenordnung: Der Entwurf rechnet damit, dass Eltern für rund 500.000 von durchschnittlich 700.000 Kindern eines Jahrgangs einen individuellen Vertrag abschließen werden. Für die kollektive Anlage wird mittelfristig ein Volumen von etwa 3 Milliarden Euro angenommen.
🔵 Einordnung: Diese Beträge sind Anlaufkosten, nicht der Dauerzustand. Weil jedes Jahr ein weiterer Jahrgang hinzukommt, steigt der Aufwand, bis alle zwölf Jahrgänge gefördert werden – bei rund 700.000 Kindern je Jahrgang und 120 Euro im Jahr liegt der Vollausbau rechnerisch bei etwa einer Milliarde Euro jährlich. Wer die 1,18 Milliarden für vier Jahre und die „gut eine Milliarde pro Jahr” gegeneinanderstellt, vergleicht zwei verschiedene Zeitpunkte, nicht zwei widersprüchliche Zahlen.
Die Rechenbeispiele des BMF – und ihre Voraussetzungen
Ohne jede Zuzahlung fließen bis zur Volljährigkeit 1.440 Euro Förderung, aus denen bis zum 65. Lebensjahr rund 53.000 Euro werden sollen. Bei zusätzlich 10 Euro monatlich sind es rund 107.000 Euro, bei 50 Euro rund 320.000 Euro.2
Das BMF legt die Annahmen selbst offen: 7 Prozent durchschnittliche Wertentwicklung pro Jahr nach Kosten, nominal gerechnet, ohne Inflation, vor der nachgelagerten Besteuerung – und ohne Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung.
🔵 Deutung: Bei rund 60 Jahren Laufzeit und zwei Prozent Inflation schrumpft die Kaufkraft eines nominalen Betrags auf etwa ein Drittel. Aus „53.000 Euro” werden in heutigem Geld grob 16.000 bis 17.000 Euro, und davon geht die Steuer noch ab. Das ist immer noch bemerkenswert für 1.440 Euro Einsatz, aber es ist keine zweite Rente. Beim Zitieren der Zahlen lohnt es sich deshalb, die Annahmen mitzunennen – sie stehen im Text des Ministeriums selbst.
Häufige Missverständnisse
Die folgenden Annahmen begegnen einem in Diskussionen immer wieder. Sie lassen sich am Gesetzestext klären.
„Die Frühstartrente ersetzt die gesetzliche Rente.” Nein. Sie ist im Entwurf ausdrücklich als Ergänzung neben gesetzlicher Rente und betrieblicher Altersversorgung angelegt. Zehn Euro im Monat für zwölf Jahre ersetzen keine Erwerbsbiografie, und das ist auch nicht der Anspruch.
„Das Kind kann sich mit 18 das Geld auszahlen lassen.” Nein. Die Zweckbindung besteht fort, das Vermögen ist nicht beleihbar und nicht veräußerbar (§ 2 Abs. 4), eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor dem 65. Lebensjahr möglich. Weder für Studium noch Führerschein noch Wohnungskauf.
„Zuzahlungen kann man von der Steuer absetzen.” Nein, ausdrücklich nicht: Aufwendungen der Eltern oder Dritter können von diesen nicht steuermindernd geltend gemacht werden (§ 29 Abs. 2 Satz 4).
„Bei Tod ist alles weg.” Nur zur Hälfte richtig. Zurück an den Bund fließt das Frühstartrentenvermögen – die staatlichen Zahlungen samt der auf sie entfallenden Erträge. Die privaten Einzahlungen erfasst die Rückzahlungspflicht des § 15 nicht.
„Der Anspruch hängt am Kindergeld.” Das ist eine naheliegende Verwechslung, die auch in Fachportalen vorkommt. § 1 Abs. 2 verweist auf § 32 Abs. 1 EStG – das ist die Definition, wer überhaupt als Kind gilt, nicht der Kindergeldbezug. Anspruchsvoraussetzung ist der erste Wohnsitz im Inland.
„Das Geld geht auch an Kinder im Ausland.” Nein. Erforderlich ist der im Inland gemeldete erste Wohnsitz. Der Entwurf stellt zusätzlich klar, dass die Frühstartrente keine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist – die für das Kindergeld geltenden Export- und Koordinierungsregeln greifen also gerade nicht.
„Das Depot wird beim BAföG angerechnet.” Dafür gibt es keine Grundlage. BAföG-relevant ist nur verwertbares Vermögen; das Depot ist bis zum Rentenalter gesperrt und damit nicht verwertbar. Eine ausdrückliche Regelung enthält der Entwurf allerdings nicht.
„Das ist Zockerei mit Steuergeld.” Es ist eine global gestreute Aktienanlage über einen Anlagehorizont, den der Entwurf selbst mit rund 60 Jahren beziffert; er stützt sich dabei auf ein Arbeitspapier von Malmendier, Schaffranka und Schwarz aus dem Jahr 2025. Garantiert ist trotzdem nichts, und der Bund haftet für Wertverluste der kollektiven Anlage ausdrücklich nicht (§ 27). Wer Sicherheit will, muss den Preis der niedrigeren Rendite akzeptieren – das ist eine politische Abwägung, keine Sachfrage.
Woher die Kritik kommt
Die Frühstartrente wird aus sehr unterschiedlichen Richtungen kritisiert. Das zu kennen hilft beim Einordnen, weil in Diskussionen oft Argumente vermischt werden, die aus gegensätzlichen Denkschulen stammen.
Der Einwand des Sozialverbands. Der SoVD hält der Frühstartrente entgegen, es handele sich in erster Linie um ein Instrument zur Stärkung der privaten Altersvorsorge, das den Umbau des Alterssicherungssystems hin zu mehr Kapitaldeckung fortsetze und sogar zementiere. Ein nennenswertes Altersvermögen sei faktisch an die Zuzahlungsfähigkeit der Eltern gekoppelt, die einkommensschwache Haushalte nicht im selben Maße aufbringen könnten.5 Die BMF-Tabelle stützt diesen Einwand unfreiwillig: Der Unterschied zwischen 53.000 und 320.000 Euro liegt allein an der Zuzahlung der Eltern.
Der Einwand des Ökonomen. ifo-Chef Clemens Fuest nennt das Modell einen „Irrweg” und führt vier Punkte an: zusätzliche Bürokratie bei Identifikation und Abwicklung, Kosten von über einer Milliarde Euro pro Jahr, das Gießkannenprinzip, das auch vermögende Familien einbezieht, und schließlich die Botschaft an Kinder, Sparen bedeute in der Sozialen Marktwirtschaft, dass der Staat monatlich zehn Euro schenkt.7 Beim Kostenpunkt lohnt eine Präzisierung, weil hier gern aneinander vorbeigeredet wird: Der Entwurf veranschlagt für 2027 bis 2030 zusammen rund 1,18 Milliarden Euro – in der Anlaufphase läuft ja erst ein Jahrgang, und jedes Jahr kommt einer hinzu. Die Milliardengrenze pro Jahr wird erst im Vollausbau erreicht, wenn alle zwölf Jahrgänge gefördert werden. Beide Zahlen kursieren, sie meinen verschiedene Zeitpunkte. Zu berücksichtigen ist, dass Fuests Text vom September 2025 stammt, also vor dem Referentenentwurf: Die dort im Titel angesprochene Sorge, vor allem Banken würden profitieren, begrenzt der Entwurf inzwischen durch den Standarddepot-Zwang mit Effektivkostendeckel und dem Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit.
Der Einwand aus der Praxis. Aus der Versicherungswirtschaft heißt es, 1.440 Euro über zwölf Jahre seien ein symbolischer Einstieg und kein spürbarer Beitrag zur Altersvorsorge; kritisiert wird auch der Start mit nur einem Geburtsjahrgang.8 Das Deutsche Aktieninstitut bemängelt, dass auf eine automatische Depoteröffnung verzichtet wurde – ausgerechnet die Kinder, die am meisten profitieren würden, landeten so in der Auffanglösung.8
Der Einwand aus der Sozialpolitik. Frank Hoffer weist in den „Blättern” darauf hin, dass die Frühstartrente bis zur ersten Verrentung gar nicht zur Entlastung der Rentenkasse beiträgt, sondern zunächst zusätzliche Steuerausgaben erfordert.9 Sein Realwert-Beispiel deckt sich mit der Rechnung weiter oben: Ein Rentenbetrag von 170 Euro monatlich im Jahr 2085 entspricht nach seiner Schätzung etwa 50 Euro heutiger Kaufkraft.
🟢 Belegt und wichtig: Dieser Punkt trifft beide Seiten der Debatte. Die Frühstartrente ist keine Antwort auf das Finanzierungsproblem der gesetzlichen Rentenversicherung und wird im Gesetzentwurf auch nicht als solche ausgegeben – sie ist eine Ergänzung der privaten Vorsorge. Wer sie gegen die demografische Lücke ins Feld führt, überdehnt sie; wer ihr vorwirft, die Lücke nicht zu schließen, misst sie an einem Ziel, das sie nicht hat.
🔵 Deutung: Diese Einwände widersprechen sich gegenseitig. Dem Sozialverband ist es zu viel Kapitalmarkt, dem Ökonomen zu viel Staat, der Praxis zu wenig Geld, dem Aktieninstitut zu wenig Automatismus, und aus sozialpolitischer Sicht ist es schlicht das falsche Instrument für das genannte Problem. Wer sich eine Meinung bildet, entscheidet damit weniger über die Frühstartrente als über die Frage, welche Rolle kapitalgedeckte Vorsorge neben der gesetzlichen Rente überhaupt spielen soll.
Was offen bleibt
Der Text des Referentenentwurfs klärt mehr, als die Pressemitteilungen vermuten lassen – aber nicht alles. Offen sind: die erbrechtliche Behandlung der privaten Zuzahlungen beim Tod eines Kindes, die konkreten Anlagerichtlinien für die kollektive Anlage, die Frage, wie junge Erwachsene rechtzeitig von ihrem Anspruch erfahren, und eine ausdrückliche Regelung zum BAföG. Letztere dürfte praktisch entbehrlich sein, weil das Depot nicht verwertbar und damit kein anrechenbares Vermögen ist – im Entwurf steht dazu allerdings nichts.
Dazu kommt ein Zeitplan-Vorbehalt, der beide Vorhaben betrifft: Ob das Altersvorsorgedepot tatsächlich zum 1. Januar 2027 verfügbar ist, wird in der Fachdiskussion bezweifelt, weil Rechtsverordnungen und organisatorische Fragen offen sind. Der Entwurf selbst räumt ein, dass noch nicht feststeht, ab wann die technischen Voraussetzungen bei der Zulagenstelle vorliegen (§ 30 Abs. 2).
Wer sich zur Frühstartrente eine Meinung bildet, sollte diese offenen Punkte kennen – sie ändern nichts an der Grundkonstruktion, aber einiges an der Frage, wie gut sie ihr eigenes Versprechen einlöst.
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Bundesministerium der Finanzen, „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente”, Bearbeitungsstand 21. Juli 2026, veröffentlicht am 22. Juli 2026 – Übersichtsseite zum Gesetzesvorhaben und Volltext des Referentenentwurfs als PDF. Alle Paragrafenangaben ohne weitere Kennzeichnung beziehen sich auf Artikel 1 dieses Entwurfs (FrühStRG-E) sowie auf dessen Begründung, Besonderer Teil. ↩
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Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 12. August 2026: „Kabinett beschließt Frühstartrente – Startkapital für die Altersvorsorge der jungen Generation”, einschließlich der Modellrechnungen und ihrer Annahmen. Ergänzend die Fragen und Antworten zur Frühstartrente des BMF. ↩ ↩
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Deutscher Bundestag, „Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot”, Verabschiedung am 27. März 2026 (BT-Drs. 21/4088, Beschlussempfehlung 21/4996); Zustimmung des Bundesrates am 8. Mai 2026, Verkündung am 29. Mai 2026 (BGBl. I Nr. 156). Zusammenfassung des Verfahrens bei der Bundesregierung. ↩
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Deutscher Bundestag, Drucksache 21/2557 vom 4. November 2025, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Umsetzung der geplanten Frühstart-Rente” (BT-Drs. 21/2326), mit Wiedergabe der Expertenkritik an der Anknüpfung an den Besuch einer Bildungseinrichtung. ↩
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Sozialverband Deutschland, Stellungnahme zum Referentenentwurf Frühstartrente, veröffentlicht am 3. August 2026. ↩ ↩
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Bundesregierung, „Frühstartrente: Startkapital für Altersvorsorge”, 12. August 2026. Dort wird für die Kabinettsfassung die Übertragung des Startkapitals bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres genannt, abweichend vom Referentenentwurf. ↩
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Clemens Fuest, „Irrweg Frühstartrente”, ifo-Standpunkt vom 30. September 2025; zuerst erschienen als Kolumne „Von der Frühstartrente werden wohl vor allem Banken profitieren” im Handelsblatt vom 24. September 2025. ↩
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Henriette Peucker (Deutsches Aktieninstitut), zitiert bei extraETF am 12. August 2026; Guido Bader (Stuttgarter Lebensversicherung) in Cash-Online, Juli 2026. ↩ ↩
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Frank Hoffer, „Groko-Rente: Weder nachhaltig noch gerecht”, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 7/2025, S. 37–40. Der Text stammt aus der Zeit vor dem Referentenentwurf und bezieht sich auf die Ankündigungen des Koalitionsvertrags. ↩