Pflegereform

Vom Pflegedeckel zur Kinderhaftung

Wie aus dem Versprechen von tausend Euro die Rückkehr der Kinderhaftung wurde

Der Eigenanteil im Pflegeheim liegt bundesweit bei über 3.300 Euro. Versprochen war ein Deckel bei 1.000 Euro. Geliefert wird eine gestreckte Entlastungsstaffel – und die angekündigte Streichung der 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt. Eine Bestandsaufnahme.

Es fing mit einer Kachel an, die mir in die Timeline gespült wurde. Eine blonde Frau am Rednerpult, dahinter EU- und NATO-Fahnen, darüber in fetten Lettern: Für die Pflege der Eltern müssten Kinder künftig zahlen, weil die 100.000-Euro-Grenze abgeschafft werde. Am linken Bildrand, klein und senkrecht gesetzt, steht: Foto KI Symbolbild.

Die Frau gibt es nicht. Das Bild ist erzeugt, und es ist so gebaut, dass es aussieht wie ein Pressefoto einer Ministerin, die gerade etwas verkündet hat. Das ist die eine Hälfte der Geschichte, und sie ist ärgerlich.

Die andere Hälfte ist unangenehmer: Der Kern der Behauptung stimmt.

Ein KI-Bild und ein wahrer Kern

Was die Kachel unterschlägt, ist alles, worauf es ankommt. Es gibt kein Gesetz. Es gibt keinen Termin. Es gibt keine neue Einkommensschwelle. Es gibt eine Ankündigung aus dem Bundesgesundheitsministerium, die nicht einmal Teil des eigentlichen Reformpakets ist, sondern ein separates Vorhaben – und zuständig dafür wäre das Bundesarbeitsministerium.1 Und es gibt Widerstand aus der Koalition: Katrin Staffler (CSU), Pflegebeauftragte der Bundesregierung, lehnt eine vollständige Streichung ab; erwachsene Kinder seien durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern ohnehin belastet genug.2

Auch der Satz „Kinder müssen zahlen” ist in dieser Pauschalität falsch. Dazu unten mehr, es ist der Punkt, an dem die meisten Debatten schiefgehen.

Trotzdem lohnt sich der Ärger. Denn hinter der Empörungskachel liegt ein realer Vorgang, der in den vergangenen anderthalb Jahren erstaunlich leise die Richtung gewechselt hat. Vor der Bundestagswahl war von Entlastung die Rede. Was jetzt auf dem Tisch liegt, ist das Gegenteil.

Ich schreibe das als jemand, der die Rechnungen kennt. Ich bin gesetzlicher Betreuer meiner Mutter, die in einem Seniorenheim im Landkreis Freyung-Grafenau lebt. Und ich bin SPD-Mitglied. Beides gehört in diesen Text, weil beides erklärt, warum ich ihn schreibe.

Was heute auf der Rechnung steht

Der Eigenanteil im Pflegeheim setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege selbst (EEE), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten für Gebäude und Ausstattung. Nur der erste Teil wird durch den gestaffelten Leistungszuschlag der Pflegekasse gemindert. Die beiden anderen trägt der Bewohner vollständig.

Zum 1. Juli 2026 lag der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Heimjahr bundesweit bei 3.364 Euro monatlich – 119 Euro mehr als zu Jahresbeginn und 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.3 In Bayern waren es zum 1. Januar 2026 im ersten Jahr 3.196 Euro. Mit längerer Verweildauer sinkt der Betrag: nach mehr als zwölf Monaten 2.879 Euro, nach mehr als zwei Jahren 2.456 Euro, nach mehr als drei Jahren 1.927 Euro.4

Diese Staffelung ist der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Er beträgt 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils im ersten Jahr, 30 Prozent nach zwölf Monaten, 50 Prozent nach 24 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten.5

Warum die Kosten steigen, ist kein Rätsel. Seit 2022 dürfen Heime nur noch dann mit den Pflegekassen abrechnen, wenn sie nach Tarif oder in vergleichbarer Höhe bezahlen. Das war richtig und überfällig. Es hat aber einen Preis, und den zahlt derzeit nicht die Versichertengemeinschaft, sondern der Bewohner. Der Ausgangswert für den pflegebedingten Eigenanteil stieg bundesweit auf 2.088 Euro im Monat, ein Plus von 226 Euro binnen eines Jahres. Unterkunft und Verpflegung verteuerten sich auf 1.086 Euro.3

Was das praktisch bedeutet, kann ich aus eigener Anschauung sagen. Bei uns liegt die monatliche Zuzahlung bei etwa 2.000 Euro. Rund die Hälfte davon deckt die laufende Rente meiner Mutter, die andere Hälfte kommt aus ihrem Vermögen. Dieses Vermögen ist absehbar aufgebraucht. Dann übernimmt die Sozialhilfe – die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII.

Das ist kein Einzelfall, sondern die Regel für einen wachsenden Teil der Heimbewohner*innen. 2024 erhielten in Deutschland knapp 432.000 Menschen Hilfe zur Pflege, ein Anstieg von 6,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr.6

An dieser Stelle wird die 100.000-Euro-Grenze relevant. Denn wo die Sozialhilfe einspringt, stellt sich die Frage, ob sie sich das Geld bei den Kindern zurückholt.

Das Versprechen: tausend Euro

Im Dezember 2024 zog die SPD mit einem klaren Angebot in den Bundestagswahlkampf. Der Eigenanteil für die stationäre Langzeitpflege sollte für alle Heimbewohner auf 1.000 Euro monatlich begrenzt werden; Miete und Verpflegung kämen weiterhin obendrauf. Die Partei bezifferte die durchschnittliche Entlastung damals auf 678 Euro im Monat. Auch in der häuslichen Pflege sollte bei 1.000 Euro gedeckelt werden, damit das Heim nicht zur billigeren Variante wird, und wer Angehörige pflegt, sollte ein Familienpflegegeld nach dem Vorbild des Elterngeldes bekommen.7

Der damalige Gesundheitsminister Karl Lauterbach machte daraus auf X eine Zusage im Futur: Man werde nach der Wahl deckeln.8 Olaf Scholz bekräftigte den Plan Anfang Februar 2025 im Kanzlerduell.9

Kritik gab es sofort, und sie war nicht unberechtigt. Das Wissenschaftliche Institut der PKV rechnete vor, dass allein die sofortige Umsetzung des Vorschlags Mehrausgaben von rund 9,2 Milliarden Euro bedeutet hätte – bei gleichzeitigem Bestandsschutz für alle, die schon weniger zahlen.9

In den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD schaffte es der Deckel dann nicht mehr als Zusage, sondern als Prüfauftrag. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Ministerebene, unter Einbindung der kommunalen Spitzenverbände, sollte Vorschläge unter anderem zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile erarbeiten. Ergebnisse waren für Ende 2025 angekündigt.10

Wer die Sozialpolitik der vergangenen Jahrzehnte verfolgt hat, weiß: Der Weg von der Wahlkampfzusage über den Prüfauftrag zur Arbeitsgruppe ist der übliche Weg in die Schublade. Ungewöhnlich ist diesmal nur, wie weit die Bewegung darüber hinausging.

Was daraus wurde

Am 4. Juni 2026 legte das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vor, kurz PNOG. Über 200 Seiten.11

Ein Deckel steht darin nicht. Stattdessen soll die Entlastungsstaffel gestreckt werden. Die Stufen des Leistungszuschlags rücken um jeweils sechs Monate nach hinten; der Höchstsatz von 75 Prozent würde erst nach 54 statt nach 36 Monaten erreicht. Wer eine Stufe bereits hat, behält sie.12 Der Verband der Ersatzkassen beziffert die im Entwurf veranschlagte Einsparung mit 2,6 Milliarden Euro für 2027 und hält das für deutlich zu hoch gegriffen – realistisch seien 1,5 bis 1,7 Milliarden, weil rund ein Viertel der stationär Versorgten die höchste Stufe längst erreicht hat und unter den Bestandsschutz fällt.12

Der Rest des Entwurfs geht in dieselbe Richtung. Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen angehoben werden. Die künftigen Rentenansprüche pflegender Angehöriger sollen sinken.13 Die eigenständige Leistung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen – soll vollständig gestrichen werden.14 Die Tariftreueregelung soll für vier Jahre ausgesetzt werden, von 2027 bis 2030.15 Und die Aussetzung des Bundeszuschusses von einer Milliarde Euro an die Pflegeversicherung wird bis 2030 verlängert.16

Das Urteil der Fachverbände fiel entsprechend aus. Der vdek stellte fest, bei den Eigenanteilen sei die Belastungsgrenze erreicht.12 Der Paritätische sprach von drastischen Kürzungen, Streichungen und Mehrbelastungen, mit denen sich keine echte Struktur- und Finanzierungsreform einleiten lasse.15 Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe nannte den Entwurf fachlich unzureichend und sozialpolitisch riskant.17

Man muss das nebeneinanderlegen, um die Bewegung zu sehen. Versprochen war: Der Eigenanteil sinkt auf 1.000 Euro. Vorgelegt wurde: Die Entlastung kommt später. Das ist keine abgeschwächte Version desselben Vorhabens. Das ist die Gegenrichtung.

Und dann die 100.000-Euro-Grenze

Bis Ende 2019 galt: Reichten Rente und Vermögen eines Heimbewohners nicht, prüfte das Sozialamt die Einkommensverhältnisse der Kinder und holte sich einen Teil der Kosten zurück. Für viele Familien war das der gefürchtete Brief.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat das zum 1. Januar 2020 beendet. Seither werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern nur noch berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt – § 94 Abs. 1a SGB XII. Das Gesetz vermutet ausdrücklich, dass diese Grenze nicht überschritten wird; erst bei hinreichenden Anhaltspunkten darf der Sozialhilfeträger nachfragen.18 Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln; Geschwistereinkommen werden nicht addiert.

Genau diese Schwelle soll fallen. Die damalige Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) kündigte die Streichung an, um die Kommunen zu entlasten.19

Und hier ist der Punkt, an dem die Empörungskachel und ihre Gegenrede beide falsch liegen.

Falsch ist die Kachel, weil aus dem Wegfall der Grenze keine automatische Zahlungspflicht folgt. Es gilt dann wieder das alte Verfahren – also die Prüfung der individuellen Leistungsfähigkeit mit einem Selbstbehalt. Und der ist erheblich. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 beziffert ihn beim Elternunterhalt erstmals seit 2020 wieder konkret, gestützt auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024: mindestens 2.650 Euro für den Unterhaltspflichtigen, darin enthalten 1.000 Euro Warmmiete, und mindestens 2.120 Euro für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten. Vom Einkommen oberhalb dieses Mindestselbstbehalts bleiben 70 Prozent anrechnungsfrei.20

Bemerkenswert ist die Begründung. Der BGH hat die Quote von 50 auf 70 Prozent angehoben und dies ausdrücklich mit den Grundgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes begründet – mit der Belastung Angehöriger durch Pflegebedürftige und den gestiegenen Pflegekosten.20 Während die Politik erwägt, die Entlastung zurückzunehmen, hat der Bundesgerichtshof ihren Rechtsgedanken gerade erst gestärkt.

Wer also 2.400 Euro netto hat, zahlt nichts. Wer 3.500 Euro netto hat, liegt 850 Euro über dem Selbstbehalt; davon bleiben 70 Prozent frei, herangezogen würden rund 255 Euro im Monat. Das ist eine Größenordnung, keine Berechnung für den Einzelfall – aber es zeigt, dass die Rede von der Haftung aller Kinder in die Irre führt.

Falsch ist aber auch die beruhigende Gegenrede, es treffe ja ohnehin nur Gutverdiener. Denn genau das war die Funktion der 100.000-Euro-Grenze: Sie hat die ganz überwiegende Mehrheit der abhängig Beschäftigten pauschal aus dem Verfahren herausgenommen – ein Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro liegt weit oberhalb dessen, was ein durchschnittlicher Vollzeitbeschäftigter verdient. Fällt die Grenze, entscheidet nicht mehr eine klare Schwelle, sondern die Einzelfallprüfung des Sozialamts. Und in diese Prüfung geraten dann auch Menschen mit mittleren Einkommen – Rentner eingeschlossen. Denn der Selbstbehalt bemisst sich am bereinigten Nettoeinkommen, unabhängig davon, ob dieses aus Lohn oder aus Rente stammt.

Es ist auch ein Unterschied, ob man nichts zahlt, weil das Gesetz einen schützt, oder ob man nichts zahlt, weil das Sozialamt nach Offenlegung der eigenen Verhältnisse zu diesem Ergebnis kommt. Das eine ist Rechtssicherheit. Das andere ist ein Verfahren.

Für mich persönlich ist das keine abstrakte Frage. Als Rentner und als Sohn einer Heimbewohnerin, deren Vermögen zur Neige geht, wäre ich einer von denen, die künftig wieder ein Formular ausfüllen dürfen.

Warum das kommt: die Rechnung der Kommunen

Man sollte den Druck, unter dem das entsteht, nicht kleinreden.

Die soziale Pflegeversicherung kann ihre laufenden Verpflichtungen derzeit nur mithilfe von Darlehen aus dem Bundeshaushalt erfüllen. Für 2027 rechnet das Ministerium mit einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro; bis 2028 könnte die Lücke ohne Gegensteuerung auf rund 15,4 Milliarden anwachsen. Kamen 1998 noch 29 Beitragszahlende auf eine leistungsbeziehende Person, liegt das Verhältnis heute bei etwa 10 zu 1. Die Zahl der anerkannt Pflegebedürftigen ist auf über sechs Millionen gestiegen.13

Bei den Kommunen schlägt das direkt durch, weil die Hilfe zur Pflege aus kommunalen Kassen bezahlt wird. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz sind diese Ausgaben deutlich gestiegen – das ist der ausdrückliche Grund, den der Referentenentwurf für die geplante Streichung nennt. Nach einem Bericht von Table.Media klagen deswegen bereits sieben Kommunen vor dem Bundesverfassungsgericht.19

Das Problem ist also echt. Die Frage ist nur, wer es bezahlt.

Der Verschiebebahnhof

Für diesen Vorgang gibt es ein Wort, und es stammt nicht von mir, sondern von Unionsfraktionschefs aus sechs Bundesländern, die im Juli Nachbesserungen forderten: Verschiebebahnhof, zulasten der Betroffenen und der Kommunen.21

Genau das ist die Struktur. Die Pflegeversicherung ist unterfinanziert. Statt die Einnahmenseite zu klären – die Frage der versicherungsfremden Leistungen, der Steuerfinanzierung, der Beitragsbemessung – wird die Lücke nach unten weitergereicht. Zuerst an den Pflegebedürftigen über den steigenden Eigenanteil und die gestreckte Entlastungsstaffel. Dann, wenn dessen Rente und Vermögen aufgezehrt sind, an die Sozialhilfe. Und weil die Sozialhilfe kommunal finanziert wird und die Kommunen nicht mehr können, jetzt an die Kinder.

Auf jeder Stufe sieht das nach einer vernünftigen Einzelmaßnahme aus. Zusammengenommen ist es die schrittweise Rücknahme einer Grundentscheidung: dass Pflegebedürftigkeit im Alter ein allgemeines Lebensrisiko ist, das eine Versicherung trägt, und keine Familienangelegenheit.

Die 100.000-Euro-Grenze war nie eine große Sozialreform. Sie war eine handfeste, verständliche Entlastung, die für Millionen Familien den Unterschied zwischen Sorge und Angst ausmachte. Sie fällt jetzt nicht, weil sich die sozialpolitische Bewertung geändert hätte. Sie fällt, weil anderswo Geld fehlt.

Und das Versprechen von tausend Euro, das im Winter 2024 auf jeder Wahlkampfbühne stand, ist nicht etwa gescheitert. Es wurde ersetzt – durch das Gegenteil. Das ist der Teil, den ich als Sozialdemokrat am schwersten erträglich finde. Nicht dass ein Vorhaben an der Kassenlage scheitert; das kommt vor. Sondern dass niemand es für nötig hält, das offen zu sagen.

Was jetzt gilt

Nichts von alldem ist geltendes Recht.

Der Kabinettsbeschluss zum PNOG war ursprünglich für Mai 2026 vorgesehen, wurde dann auf Juni verschoben, tauchte auf keiner Junisitzung auf, wanderte über den 1., 6., 15., 22. und 29. Juli und war vor der Sommerpause nicht beschlossen.22 23 Geplantes Inkrafttreten wäre der 1. Januar 2027, einzelne Regelungen erst 2028.11

Dazu kommt eine Personalie, die den Ausgang zusätzlich offen macht. Am 29. Juli 2026 wechselte Nina Warken als erste Frau an die Spitze des Bundeskanzleramts. Neuer Bundesgesundheitsminister ist der bisherige CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann.24 Ob er den Kurs seiner Vorgängerin fortsetzt, ihn nachbessert oder das Vorhaben zur Elternunterhalts-Grenze fallen lässt, ist zum Zeitpunkt dieses Textes nicht bekannt.

Für Betroffene heißt das konkret:

  • Die 100.000-Euro-Grenze gilt unverändert. Wer heute einen Bescheid bekommt, kann sich darauf berufen.

  • Die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI gelten unverändert in der bisherigen Staffelung.

  • Hilfe zur Pflege wird erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend. Wer absehen kann, dass das Vermögen aufgebraucht wird, sollte den Antrag früh stellen und nicht warten, bis das Konto leer ist.

  • Der Eigenanteil kann in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden.

Und es heißt: Die kommenden Monate entscheiden. Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz, aber er ist auch kein Zufall. Er zeigt, in welche Richtung ein Ministerium denkt, wenn niemand widerspricht.

Deshalb dieser Text. Nicht wegen der KI-Kachel. Die war nur der Anlass.


  1. Referentenentwurf zur Pflegereform, Stand Juni 2026. Die Streichung der 100.000-Euro-Grenze ist nicht Teil des PNOG, sondern als separates Vorhaben angekündigt; zuständig wäre das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Gesetzesseite des BMG: bundesgesundheitsministerium.de. Einordnung u. a. bei gegen-hartz.de

  2. Nettivo, „Elternunterhalt: 100.000-€-Grenze soll fallen – wer im Pflegefall künftig zahlt”, 18. Juni 2026: nettivo.de

  3. vdek-Auswertung der Vergütungsvereinbarungen zum 1. Juli 2026, wiedergegeben in: Altenheim, „vdek: Pflegeheim-Eigenanteile steigen auf 3.364 Euro im Monat”: altenheim.net. Höchstwerte: Bremen 3.761 Euro, Saarland 3.695 Euro; einziges Bundesland unter 3.000 Euro: Sachsen-Anhalt mit 2.891 Euro. Dort auch die Werte zu EEE-Ausgangswert und Unterkunft/Verpflegung. 

  4. vdek Landesvertretung Bayern, „Pflege-Eigenanteile”, Auswertung zum 1. Januar 2026: vdek.com

  5. § 43c SGB XI, Fassung vom 22. Dezember 2025: gesetze-im-internet.de. Der Zuschlag wirkt ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. 

  6. Statistisches Bundesamt, Sozial- und Eingliederungshilfe, Stand April 2026: destatis.de

  7. SPD-Regierungsprogramm zur Bundestagswahl 2025, vorgestellt im Dezember 2024. Berichterstattung: ZDF und Altenheim

  8. Karl Lauterbach auf X, Dezember 2024, zitiert nach AOK „Presse und Politik”: aok.de

  9. Wissenschaftliches Institut der PKV, Analyse Februar 2025, mit dem Hinweis auf Scholz’ Bekräftigung im Kanzlerduell: pkv.de

  10. Koalitionsvertrag CDU/CSU–SPD 2025 „Verantwortung für Deutschland”; Einsetzung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Ministerebene unter Einbindung der kommunalen Spitzenverbände, Ergebnisse angekündigt für Ende 2025. Übersichten: pflege.de und Gleiss Lutz

  11. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Bundesministerium für Gesundheit, 4. Juni 2026. Volltext als PDF: bundesgesundheitsministerium.de. Übersicht mit allen Verbände-Stellungnahmen: Gesetzesseite des BMG

  12. vdek, Stellungnahme zum Referentenentwurf des PNOG, Juni 2026: vdek.com. Zur Rechnung, was eine Streichung oder Streckung der Staffel im Einzelfall bedeutet, vgl. gegen-hartz.de

  13. bürger-geld.org vom 20. Juli 2026 unter Berufung auf die Fachredaktion Altenheim.net, mit den Defizitzahlen des Bundesgesundheitsministeriums: buerger-geld.org

  14. DBfK, Stellungnahme zum PNOG, 10. Juni 2026, zu Artikel 1 Nummer 33 des Entwurfs (Neufassung § 40 SGB XI), PDF: dbfk.de

  15. Der Paritätische, Stellungnahme zum PNOG-Referentenentwurf, Juni 2026: der-paritaetische.de

  16. BKK Dachverband, Stellungnahme zum PNOG-Referentenentwurf, Juni 2026: bkk-dachverband.de

  17. DBfK, Pressemitteilung „PNOG ist kein Zukunftskonzept”, 8. Juni 2026: dbfk.de

  18. § 94 SGB XII, eingefügt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 1. Januar 2020. Gesetzestext mit Absatz 1a: dejure.org

  19. t-online, „Ende der 100.000-Euro-Grenze: Kinder sollen früher für Eltern im Heim zahlen”, 5. Juni 2026, unter Berufung auf den PNOG-Entwurf und einen Bericht von Table.Media: t-online.de. Ergänzend: Tagesspiegel

  20. OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 46/2025 vom 1. Dezember 2025 zur Düsseldorfer Tabelle 2026, mit den Selbstbehaltsbeträgen und der Begründung des BGH: olg-duesseldorf.nrw.de. Tabelle im Volltext: Düsseldorfer Tabelle 2026. Zugrunde liegt BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024, Az. XII ZB 6/24, Rn. 31, 50, 52. Die Rechenbeispiele im Text sind Größenordnungen und ersetzen keine Rechtsberatung. 

  21. Altenheim, „Pflegereform: PNOG kommt am 6. Juli nicht ins Kabinett”, Juli 2026: altenheim.net

  22. Altenheim, „Pflegereform: PNOG-Kabinettsbefassung verschiebt sich in den Juli”, 19. Juni 2026: altenheim.net

  23. Altenheim, „PNOG: Kabinettsbefassung erneut auf Ende Juli verschoben”, Juli 2026: altenheim.net

  24. Bundesregierung, Personenseite Nina Warken: bundesregierung.de. Zur Rochade: ZDFheute, Vereidigung der neuen Ressortchefs am 29. Juli 2026. 

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