Politik

1.500 Seiten, 2,9 Millionen Belege

Warum das neue AfD-Gutachten anders ist als alles bisher

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat das bislang umfangreichste Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der AfD vorgelegt. Was darin steht, was es leistet – und vor allem, was es ausdrücklich nicht behauptet.

Am 25. Juni 2026 hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) in der Bundespressekonferenz ein Gutachten vorgestellt, das zu einem klaren Ergebnis kommt: Ein Verbotsverfahren gegen die AfD hätte vor dem Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich Erfolg.1 Bevor jetzt jemand „Gesinnungsjustiz” ruft – oder umgekehrt das Verbot für beschlossen hält: Es lohnt sich, genau hinzuschauen, was dieses Papier ist, was es kann und wo es bewusst Grenzen zieht.

Inhalt

Worum es geht – und worum nicht

Zuerst die wichtigste Klarstellung, denn an ihr entscheidet sich die ganze Debatte: Die AfD ist nicht verboten. Es gibt kein Gerichtsurteil. Und die GFF ist kein staatliches Organ.

Das Gutachten ist eine juristische Bewertung einer Nichtregierungsorganisation. Es beantwortet eine einzige, eng umrissene Frage: Wäre die AfD nach dem Maßstab von Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes verfassungswidrig – und hätte ein entsprechender Verbotsantrag in Karlsruhe materiell Aussicht auf Erfolg?2

🟢 belegt: Die GFF kommt zu dem Ergebnis: ja.1
🔵 Deutung: Das ist eine fundierte Prognose, kein Urteil. Über einen Antrag entscheiden allein Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung – und am Ende das Bundesverfassungsgericht.3

Wer diese Unterscheidung verwischt – in die eine wie in die andere Richtung – argumentiert nicht mehr sauber.

Wer schreibt hier, und mit welchem Maßstab?

Hinter dem Gutachten steht ein achtköpfiges Team aus vier Jurist*innen, einer Sozialwissenschaftlerin, einem Ethnologen, einem Datenanalysten und einem Recherche-Experten, unterstützt von 85 Mithelfenden.4 Projektleiter ist Dr. Bijan Moini, Legal Director der GFF, der bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hat.2

Finanziert wurde die Arbeit ausschließlich durch private Spenden – rund eine Million Euro von über 20.000 Menschen.2 Wichtig für die Einordnung: Der entscheidende Maßstab ist nicht das Bauchgefühl der Autor*innen, sondern die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus den beiden NPD-Verfahren. Die GFF hat diese Maßstäbe nach eigener Darstellung nicht aufgeweicht, sondern teilweise sogar verschärft.2

Die Methodik: warum 1.500 Seiten kein Zufall sind

Es gab schon vorher Belegsammlungen gegen die AfD – vom Bundesamt für Verfassungsschutz, von zivilgesellschaftlichen Initiativen. Das GFF-Gutachten unterscheidet sich in Umfang und Methode:

  • 3.060.680 Datenpunkte wurden ausgewertet, darunter 2.928.163 Social-Media-Beiträge, 77.545 Parlamentsdokumente aus Bund und Ländern sowie 54.972 Pressemitteilungen der Partei.2
  • Daraus destilliert wurden mehr als 2.500 Belege, die den strengen Aufnahmekriterien standhalten.4
  • Ausschließlich öffentlich zugängliche Quellen – nachprüfbar, nicht aus Geheimakten.2

Der Clou liegt in der Trennschärfe: Das Gutachten unterscheidet konsequent zwischen bloßer Ideologie und konkret geplanten rechtlichen Maßnahmen. Eine Partei wird nicht verfassungswidrig, weil sie sich menschenverachtend äußert. Sie wird es, wenn ein Gesamtkonzept durch konkret geplante Maßnahmen darauf ausgerichtet ist, die Menschenwürde zu verletzen.2 Genau diese Hürde legt das Gutachten an – und überspringt sie längst nicht überall (dazu unten).

Das Ergebnis ruht auf zwei Säulen

Die GFF stützt ihren Befund auf zwei voneinander unabhängige Säulen. Schon eine von beiden würde nach ihrer Lesart die Verfassungswidrigkeit tragen.1

Säule 1 – Verstoß gegen das Demokratieprinzip

Die AfD will politische Gegnerinnen strafrechtlich verfolgen und schüchtert sie schon heute ein. Das Gutachten dokumentiert über 200 ernstzunehmende Forderungen, Politikerinnen anderer Parteien für demokratisch legitimierte Entscheidungen vor ein Strafgericht zu bringen.4 Hinzu kommt das Verhalten der Anhängerinnen: Drohungen mit Strafverfolgung, Ausbürgerung oder willkürlichen Sanktionen erzeugen einen Chilling Effect* – Menschen werden davon abgehalten, ihre demokratischen Rechte auszuüben.4

Säule 2 – Verstoß gegen die Menschenwürde

Hier identifiziert das Gutachten vier Gruppen, deren Würde durch Ziele und Verhalten der Partei verletzt würde, käme sie an die Macht:1

  1. Deutsche mit Migrationsgeschichte – durch ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis, das in der Ausbürgerung bestimmter Eingebürgerter und Doppelstaatler*innen sowie in einer Familienförderung nur für „besonders deutsche” Familien münden soll.4
  2. *Musliminnen** – durch ein Bündel von Maßnahmen (Kopftuch-, Minarett-, Muezzin- und teils Moscheebauverbote), das den Islam systematisch aus dem öffentlichen Raum drängen würde.4
  3. Schutzsuchende – durch den geplanten Abbau des Abschiebungsschutzes (bis hin zu Abschiebungen trotz drohender Folter) und die Reduktion auf „Brot, Bett, Seife”.4
  4. trans und nichtbinäre Personen – durch eine systematische, in über 100 dokumentierten Fällen belegte Abwertung ihrer Identität.4

🟡 Indiz für Planmäßigkeit: Schon 2018 erstellte der Jurist Dietrich Murswiek ein Gutachten für die AfD mit Empfehlungen, wie sie eine Verfassungsschutz-Einstufung vermeiden kann. Die GFF wertet das als Beleg dafür, dass die Partei die Grenzen des formal Zulässigen bewusst austariert.4

Die ehrliche Kehrseite: Was das Gutachten nicht trägt

Das ist für mich der wichtigste Abschnitt – und der, den die Schlagzeilen meist übergehen. Das Gutachten stellt ausdrücklich fest, dass mehrere naheliegende Vorwürfe die hohe Hürde des Art. 21 II GG nicht erreichen:2

  • Antisemitismus ist in der Partei strukturell verbreitet, äußert sich aber meist chiffriert; es fehlen gezielte rechtliche Maßnahmen gegen Jüdinnen*Juden.
  • Behindertenfeindlichkeit zeigt sich in Aussagen und einzelnen Forderungen (etwa Rückbau schulischer Inklusion), bleibt rechtlich aber zu vage – mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt.
  • Schwulen- und Lesbenfeindlichkeit ist als Grundtendenz vorhanden, aber nicht in hinreichend konkrete, menschenwürdewidrige Maßnahmen übersetzt.
  • Auch Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, Abschaffung der parlamentarischen Demokratie und Rechtsstaatsfeindlichkeit tragen den Befund laut Gutachten nicht.

🔵 Deutung: Eine Kampfschrift hätte all das eingesammelt. Dass die GFF es offen aussortiert, ist kein Schwächezeichen – es ist der Beweis für die Ergebnisoffenheit, die ein Verfahren in Karlsruhe überhaupt erst überstehen würde.

Der Härtetest: zwei unabhängige Zweitgutachten

Die GFF hat ihr Werk zwei renommierten Staatsrechtler*innen zur Prüfung vorgelegt:2

Prof. Dr. Christoph Möllers (HU Berlin) war Prozessvertreter in beiden Verfahren gegen die NPD bzw. „Die Heimat” – er kennt die Hürden also aus erster Hand. Sein Urteil: Das Gutachten genüge „ohne jeden Abstrich” wissenschaftlichen Ansprüchen, gehe ergebnisoffen vor und operiere auf einem „deutlich höheren Niveau” als die Materialsammlung des Verfassungsschutzes. Es sei „das bisher stärkste Indiz für die Verfassungsfeindlichkeit” der Partei, Argumentation und Ergebnisse seien „gut vertretbar”.3

Bemerkenswert ehrlich ist aber auch, wo Möllers nicht vollständig mitgeht: Bei der Diskriminierung von Muslim*innen und der Herabwürdigung sexueller Minderheiten zieht er die Grenze zwischen einer „nur” diskriminierenden und einer bereits menschenwürdewidrigen Praxis enger als das Gutachten. Einzelne Belege – etwa manche Programmsätze zum Islam – hält er für hochproblematisch, aber nicht zwingend für eine Verletzung der Menschenwürde.3 Im Ergebnis hält er die Einordnung dennoch für vertretbar, weil sich in der Partei keine innerparteiliche Grenze zwischen gemäßigter und extremer Islamkritik mehr feststellen lässt.3

Prof. Dr. Sophie Schönberger (FU Berlin), Parteienrechtlerin, bestätigt ebenfalls Methodik und Ergebnisoffenheit. Beide Zweitgutachter*innen teilen die Einschätzung, dass die Ziele der AfD bereits über die anvisierte *Unterdrückung politischer Gegnerinnen** gegen das Demokratieprinzip verstoßen – und dieser Verstoß allein trägt das Verdikt der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 II GG.25

Was jetzt folgt – und was nicht

Nüchtern betrachtet ändert das Gutachten kurzfristig wenig am Verfahrensstand:

  • Im Februar 2026 stoppte das Verwaltungsgericht Köln im Eilverfahren die Hochstufung der AfD zur „gesichert rechtsextremistischen” Bestrebung; der Verdachtsfall-Status bleibt. Das Bundesinnenministerium (Dobrindt, CSU) legte keine Rechtsmittel ein. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.6
  • Einen Verbotsantrag können nur die drei genannten Verfassungsorgane stellen. Eine parlamentarische Mehrheit dafür ist nicht in Sicht.7
  • Im September 2026 wird in Berlin, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gewählt – in den beiden ostdeutschen Ländern führt die AfD die Umfragen klar an. Viele in der Verbotsdebatte wollen der Partei keine zusätzliche Opfererzählung liefern.7

🔵 Deutung: Die realistische Wirkung des Gutachtens liegt nicht in einem schnellen Antrag, sondern darin, dass seine Erkenntnisse in das Hauptsacheverfahren einfließen und das Argument „ein Verbot scheitert ohnehin” entkräften.

Was die AfD sagen wird – ein Faktencheck vorab

Die Reaktionsmuster sind absehbar. Drei davon, kurz eingeordnet:

„Das ist eine linke NGO, finanziert von Soros & Co.”
🟢 Die GFF ist spendenfinanziert; die Mittel kamen von über 20.000 Privatpersonen, unterstützt u. a. von Campact, Volksverpetzer und FragDenStaat.2 Über die Finanzierung lässt sich streiten – über die Methode nicht so leicht: Es zählt, ob die 2.500 Belege und die juristische Argumentation tragen. Genau das haben zwei unabhängige Professor*innen geprüft.23

„Da wird die Opposition mit Gerichten ausgeschaltet – Gesinnungsjustiz.”
🟢 Das Gutachten ist kein Gericht und kein Antrag. Und der zentrale Vorwurf ist gerade nicht „falsche Gesinnung”, sondern das Demokratieprinzip: dass die AfD ihrerseits politische Gegner*innen mit dem Strafrecht verfolgen will.14 Wer andere einsperren möchte, kann sich schlecht auf den Schutz des fairen Wettbewerbs berufen.

„Alles aus dem Zusammenhang gerissen.”
🟡 Möglich im Einzelfall – Möllers benennt selbst Belege, die er anders gewichtet.3 Aber das Gutachten stützt sich nicht auf Einzelzitate, sondern auf eine Grundtendenz, die föderal und hierarchisch in der Partei verankert ist. Sämtliche Belege liegen öffentlich in der Datenbank von FragDenStaat.8 Nachprüfbarkeit ist das beste Gegenmittel gegen den „Kontext”-Vorwurf.


Das vollständige Gutachten samt Anhang ist als Lesefassung online; alle Belege sind in einer durchsuchbaren Datenbank dokumentiert.78 Wer sich ein eigenes Bild machen will, sollte genau das tun – statt sich auf Schlagzeilen oder Empörung zu verlassen.

Quellen


  1. GFF, Pressemitteilung „AfD ist nachweislich verfassungswidrig”, 25.06.2026: https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/afd-ist-nachweislich-verfassungswidrig-gesellschaft-fuer-freiheitsrechte-stellt-nach-einem-jahr-arbeit-umfassendes-wissenschaftliches-gutachten-vor 

  2. GFF, Themenseite mit FAQ zum AfD-Gutachten: https://freiheitsrechte.org/themen/starke-grundrechte-fuer-eine-lebendige-demokratie/afd-gutachten 

  3. Prof. Dr. Christoph Möllers, Stellungnahme zum GFF-Gutachten (PDF): https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Demokratie/Gutachten-Prof.-Dr.-Christoph-Moellers.pdf 

  4. GFF, interaktive Aufbereitung der Gutachten-Ergebnisse (Kapitel I–VIII, Methodik): https://afd-gutachten.de/ 

  5. Prof. Dr. Sophie Schönberger, Stellungnahme zum GFF-Gutachten (PDF): https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Demokratie/Gutachten-Prof.-Dr.-Sophie-Schoenberger.pdf 

  6. Zum Verfahrensstand (VG Köln, Eilbeschluss Februar 2026; Verdachtsfall bleibt) u. a. ZDFheute, „AfD-Verbotsverfahren: Gutachten löst eine neue Debatte aus”, 25.06.2026: https://www.zdfheute.de/politik/afd-verbot-parteiverbot-gutachten-100.html und LTO, 25.06.2026: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/gff-afd-verbot-gutachten-bverfg-parteiverbot-demokratieprinzip-menschenwuerde 

  7. Vollständiges Gutachten (Lesefassung): https://afd-gutachten.de/gutachten 

  8. Belegdatenbank des Partners FragDenStaat: https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/ 

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