Erbschaften
Erben in Bayern
Was wirklich besteuert wird – und was nicht
400 Milliarden werden jährlich vererbt, 13,3 besteuert – weniger als die Tabaksteuer. Was am Märchen vom geschröpften Erben dran ist: Zahlen, Paragrafen, Belege.
Kaum ein Thema eignet sich so gut für Empörung wie die Erbschaftsteuer. „Der Staat kassiert das Lebenswerk”, „400.000 Euro reichen in Bayern gerade für ein Wohnklo”, „das Geld wurde doch schon versteuert” – Sätze wie diese kursieren zu Tausenden, oft von Politiker*innen befeuert, die es besser wissen müssten. Das Muster ist immer gleich: Ein Gefühl wird als Zahl verkauft, ein Sonderfall zur Regel erklärt, und am Ende glauben viele, der Staat wolle den kleinen Mann über den Tisch ziehen.
Ich habe diese Debatte in den vergangenen Wochen in Kommentarspalten geführt, hunderte Beiträge lang. Das Ergebnis war ernüchternd und lehrreich zugleich: Fast niemand, der sich empört, hat je gerechnet. Kein einziger konnte auf Nachfrage eine Summe, einen Paragrafen oder einen dokumentierten Fall nennen. Was blieb, waren Sprüche – und dahinter, bei manchen, echte Angst.
Dieser Text ist der Versuch, damit aufzuräumen. Er erklärt die Mechanik, er nennt die Zahlen, und er benennt am Ende auch das, was an der Kritik tatsächlich stimmt – denn davon gibt es mehr, als die Empörten selbst ahnen. Es ist nur nicht das, was sie behaupten.
Er ersetzt keine Steuerberatung. Aber er sortiert die Fakten.
Die Größenordnung: Worüber reden wir eigentlich?
Bevor es um Paragrafen geht, ein Blick auf die Proportionen. Die fehlen in der Debatte fast immer, und sie erklären, warum die ganze Aufregung schief liegt.
In Deutschland werden nach Schätzungen des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) jedes Jahr rund 400 Milliarden Euro vererbt und verschenkt.1 Das entspricht ungefähr dem gesamten Bundeshaushalt. Festgesetzt wurden daraus 2024 exakt 13,3 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer.2 Das war ein Rekordwert – und gleichzeitig gut drei Prozent des übertragenen Vermögens. Auf die reine Erbschaftsteuer entfielen davon 8,5 Milliarden.
Der Grund für diese Lücke ist kein Skandal, sondern Absicht. Die allermeisten Erbschaften liegen unterhalb der Freibeträge und tauchen in der Statistik überhaupt nicht auf. Das Statistische Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass es nur jene Fälle erfasst, für die eine Steuer festgesetzt wurde.3
In Bayern wurden 2024 insgesamt 44.301 steuerpflichtige Erwerbsfälle gezählt – Erbschaften und Schenkungen zusammen, bei 13 Millionen Einwohner*innen.4 Und selbst innerhalb dieser kleinen Gruppe sind die ganz großen Übertragungen die Ausnahme: Nur 0,8 Prozent der Erwerbenden erhielten ein steuerpflichtiges Vermögen von fünf Millionen Euro oder mehr.4
Wer also vom „gierigen Staat” spricht, redet über eine Steuer, die rund anderthalb Prozent des gesamten Steueraufkommens ausmacht5 – und die die große Mehrheit der Menschen in ihrem Leben nie zu Gesicht bekommt. Zum Vergleich: Die Tabaksteuer brachte 2025 rund 17,6 Milliarden Euro ein.6 Raucher zahlen dem Staat mehr als Erben.
Das Grundprinzip: Besteuert wird der Erwerb, nicht der Nachlass
Der erste und wichtigste Denkfehler steckt schon in der Formulierung „der Staat besteuert das Erbe”. Falsch. Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern der Erwerb jeder einzelnen Person, die etwas bekommt.7 Jede*r Erbe zahlt nur auf das, was ihr oder ihm tatsächlich zufließt – und jede*r hat einen eigenen Freibetrag. Eine Familie mit drei Kindern hat also nicht einen Freibetrag, sondern drei.
Das zweite Missverständnis ist das hartnäckigste von allen: „Das Geld wurde doch schon versteuert.”
Dieser Satz klingt gut und trägt nicht. Besteuert wird nicht dasselbe Geld zweimal, sondern ein neuer Vorgang bei einer anderen Person: der Übergang von Vermögen auf jemanden, der es vorher nicht hatte.
Wer die Logik ernst meinte, müsste konsequent sein. Der Bäcker zahlt Einkommensteuer auf seinen Gewinn. Sie kaufen bei ihm eine Semmel – von Ihrem versteuerten Lohn – und zahlen darauf Umsatzsteuer. Der Bäcker zahlt auf denselben Vorgang wieder Einkommensteuer. Dasselbe Geld, dreifach besteuert. Und niemand ruft „Enteignung”. Weil es dabei eben nicht um dasselbe Geld geht, sondern um verschiedene wirtschaftliche Vorgänge bei verschiedenen Personen.
Genau so ist es beim Erbe. Der Erblasser hat sein Vermögen versteuert. Der Erbe erhält einen Zuwachs, den er selbst nicht erarbeitet hat, und für den er bis dahin keinen Cent Steuer gezahlt hat. Für ihn ist das kein „schon versteuertes” Geld, sondern neues.
Und damit sind wir beim eigentlichen Punkt: Ein Facharbeiter zahlt auf jeden selbst verdienten Euro Einkommensteuer plus Sozialabgaben, Jahr für Jahr. Ein Erbe zahlt auf einen leistungslosen Zuwachs in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gar nichts. Dass Herkunft steuerlich milder behandelt wird als Arbeit, ist das eigentliche Gerechtigkeitsthema dieser Debatte. Nur zeigt es genau in die entgegengesetzte Richtung als die Empörung behauptet.
Die Freibeträge: Wer wie viel steuerfrei erbt
Wie hoch der steuerfreie Betrag ist, hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person ab (§ 16 ErbStG).8 Die wichtigsten Werte:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner*innen: 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 € – und zwar je Elternteil
- Enkel, solange das dazwischenstehende Kind noch lebt: 200.000 €
- Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist: 400.000 €
- Eltern und Großeltern im Erbfall: 100.000 €
- Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Partner*innen (Steuerklasse II): 20.000 €
- alle übrigen, etwa unverheiratete Partner*innen oder Freunde (Steuerklasse III): 20.000 €
Der Punkt „je Elternteil” ist zentral und wird ständig unterschlagen. Erbt ein Kind von Vater und Mutter, stehen ihm insgesamt bis zu 800.000 € steuerfrei zu – verteilt auf zwei getrennte Erbfälle.9 Bei mehreren Kindern gilt der Freibetrag für jedes Kind einzeln. Eine Familie mit zwei Kindern kann so von beiden Eltern zusammen bis zu 1,6 Mio. € steuerfrei an die nächste Generation weitergeben.
Wichtig für die Einordnung: Diese 800.000 € stehen nicht in einem Erbfall bereit. Stirbt zunächst nur ein Elternteil, greift auch nur dessen Freibetrag von 400.000 €. Der zweite kommt erst beim Tod des anderen Elternteils zum Tragen.
Dazu kommen Freibeträge, die selten erwähnt werden:
- Hausrat bleibt in Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei, andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).10
- Kinder unter 27 Jahren erhalten einen altersabhängigen Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 €, Ehegatten einen von bis zu 256.000 € – dieser wird allerdings um den Kapitalwert von Hinterbliebenenrenten gekürzt (§ 17 ErbStG).8
- Wer die verstorbene Person unentgeltlich gepflegt hat, kann zusätzlich bis zu 20.000 € geltend machen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).10
Der letzte Punkt verdient einen Satz mehr, weil er zeigt, wie schief das Bild vom kalten Fiskus ist: Wer jahrelang die Mutter gepflegt hat, statt sie ins Heim zu geben, bekommt dafür einen eigenen Freibetrag. Das ist keine Gnade des Finanzamts, sondern ein Rechtsanspruch.
Der 10-Jahres-Takt: Warum kein Betrieb am Erbfall stirbt
Ein Instrument fehlt in der Empörungsdebatte praktisch immer, obwohl es in der Praxis das wichtigste überhaupt ist: § 14 ErbStG.
Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.11 Das klingt zunächst nach einer Verschärfung, und im Einzelfall ist es das auch. Wer 2020 vom Vater 200.000 € geschenkt bekommen hat und 2026 von ihm erbt, hat nur noch 200.000 € Freibetrag übrig.
Umgekehrt gilt aber: Nach Ablauf von zehn Jahren stehen die Freibeträge vollständig neu zur Verfügung. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann so pro Jahrzehnt 1,6 Millionen Euro steuerfrei weitergeben – über zwei Zyklen 3,2 Millionen.11
Das ist der entscheidende Punkt gegen das Bild vom sterbenden Betrieb. Höfe und Handwerksbetriebe werden in der Realität nicht vererbt, sondern übergeben: in vorweggenommener Erbfolge, zu Lebzeiten, geplant, oft über zwei Jahrzehnte hinweg. Der Betriebsübergang, der angeblich am Finanzamt scheitert, ist der Betriebsübergang, den niemand vorbereitet hat.
Wer über die Erbschaftsteuer klagt, ohne das Wort Schenkung in den Mund zu nehmen, hat entweder nie mit einem Steuerberater gesprochen – oder er will das Problem gar nicht lösen, sondern behalten.
Die Steuersätze: Nur der Teil oberhalb des Freibetrags zählt
Steuer fällt immer nur auf den Betrag an, der den persönlichen Freibetrag übersteigt. Für nahe Angehörige (Steuerklasse I) sind die Sätze niedrig und steigen mit dem Wert gestaffelt (§ 19 ErbStG):12
- bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb: 7 %
- bis 300.000 €: 11 %
- bis 600.000 €: 15 %
- bis 6.000.000 €: 19 %
- bis 13.000.000 €: 23 %
- bis 26.000.000 €: 27 %
- darüber: 30 %
Ein technisches Detail, das gern übersehen wird: Anders als bei der Einkommensteuer ist das keine Grenzsteuer. Der jeweilige Satz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur auf den Teil oberhalb der Stufengrenze.13 Damit ein knappes Überschreiten einer Stufe nicht zu einem unverhältnismäßigen Steuersprung führt, gibt es den Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Die Mehrsteuer wird gedeckelt, sodass sich ein etwas höherer Erwerb nie so auswirken kann, dass unterm Strich weniger übrig bleibt.13
Das Familienheim: Der große Sonderfall
Für das selbstgenutzte Familienheim gelten eigene, sehr großzügige Regeln – und genau hier zerbricht die Wohnklo-Polemik endgültig.
Erbt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das gemeinsam bewohnte Haus, bleibt es komplett steuerfrei – ganz ohne Größenbegrenzung. Bedingung ist nur, dass die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).14
Erben Kinder das Elternhaus, ist es ebenfalls steuerfrei, sofern sie unverzüglich einziehen und zehn Jahre selbst darin wohnen. Hier gilt zusätzlich eine Grenze von 200 m² Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).14 Aber Achtung: Auch bei mehr als 200 m² wird nicht plötzlich das ganze Haus besteuert, sondern nur der anteilige Wert der überschießenden Fläche – und dieser Rest fällt oft noch unter den persönlichen Freibetrag von 400.000 €.
Wer also das Elternhaus erbt und selbst darin wohnt, zahlt in aller Regel: nichts. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es immerhin einen Bewertungsabschlag von 10 %, es werden also nur 90 % des Werts angesetzt (§ 13d ErbStG).15
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Einzelkind erbt ein Haus von einem Elternteil
Die Mutter stirbt und hinterlässt ihrer Tochter ein Haus im Steuerwert von 500.000 €. Die Tochter zieht nicht ein, sondern vermietet.
Freibetrag: 400.000 €. Steuerpflichtig bleiben 100.000 €. Darauf 11 % (Stufe bis 300.000 €) = 11.000 € Steuer. Auf ein 500.000-Euro-Haus. Zieht die Tochter stattdessen selbst ein und bleibt zehn Jahre, greift die Familienheim-Befreiung – und es fällt gar nichts an.
Beispiel 2: Zwei Geschwister, beide Elternteile
Ein Ehepaar hinterlässt zwei Kindern ein Vermögen von zusammen 1,2 Mio. €, zu gleichen Teilen und gestaffelt über beide Erbfälle. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil 400.000 € frei. Bei sauberer Aufteilung liegen die Erwerbe unter den jeweiligen Freibeträgen – Steuer: null. Genau deshalb bleibt die große Mehrheit aller Erbschaften in Deutschland vollständig steuerfrei.
Beispiel 3: Der entfernte Erbe
Dieselben 500.000 € gehen nicht an ein Kind, sondern an einen Neffen (Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 €). Steuerpflichtig: 480.000 €, Satz 25 % = 120.000 €.
Der Unterschied zeigt, wo die Belastung wirklich liegt: nicht bei der Kernfamilie, sondern bei entfernteren Erben. Und das ist politisch genau so gewollt.
Betriebe, Höfe, Landwirtschaft: Die größte Verschonung von allen
Hier wird die Polemik am durchsichtigsten. Denn ausgerechnet das, was angeblich geschröpft wird – der Familienbetrieb, der Bauernhof, das mittelständische Unternehmen – ist am stärksten geschützt.
Wer einen Betrieb erbt und fortführt, kann zwischen zwei Modellen wählen (§§ 13a, 13b ErbStG):16
- Regelverschonung: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei. Bedingung: fünf Jahre Fortführung (Behaltensfrist) und Erhalt der Lohnsumme von 400 % über diesen Zeitraum.
- Optionsverschonung: 100 % steuerfrei. Bedingung: sieben Jahre Fortführung und 700 % Lohnsumme.
Für die verbleibenden 15 % bei der Regelverschonung gibt es zusätzlich einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 €, der kleinere Betriebe komplett entlastet.16 Und bei Betrieben mit höchstens fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung ganz.17
Konkret heißt das: Ein durchschnittlicher Handwerksbetrieb, ein Bauernhof, ein Familienunternehmen geht bei Fortführung in aller Regel zu 85 bis 100 % steuerfrei auf die nächste Generation über.
Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen kommt noch etwas hinzu. Es wird nicht mit dem Verkehrswert angesetzt, sondern nach dem Ertragswertverfahren der §§ 158 ff. BewG – also danach, was der Hof erwirtschaftet, nicht danach, was der Grund am Markt bringen würde.18 Das ist deshalb so wichtig, weil es ein beliebtes Gegenargument in sich zusammenfallen lässt: Wer klagt, sein Betrieb werfe kaum Rendite ab, beschreibt damit exakt den Grund, warum die Bemessungsgrundlage niedrig ist. Das Ertragswertverfahren bildet schwache Erträge ab. Man kann nicht gleichzeitig geringe Erträge und drohend hohe Bewertungen geltend machen.
Auch die Betriebsmittel gehen nicht mit ihrem Wiederbeschaffungswert ein. Der neue Schlepper in der Halle ist steuerlich nicht das, was er beim Händler gekostet hat, sondern Teil des Wirtschaftswerts.
Erst bei sehr großen Erwerben ab 26 Mio. € pro Person greifen strengere Regeln: das Abschmelzmodell nach § 13c oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.16 Das betrifft nicht den Hof im Bayerischen Wald, sondern Vermögen in einer anderen Liga.
Und wenn doch Steuer anfällt? Die Stundung
Nehmen wir den unwahrscheinlichen Fall an, alles greift nicht: Der Betrieb liegt über den Grenzen, die Verschonung reicht nicht, es bleibt eine Steuerlast. Muss jetzt verkauft werden?
Nein. § 28 ErbStG gibt dem Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung – kein Ermessen des Finanzamts, sondern einen Anspruch:
- Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Stundung auf Antrag bis zu sieben Jahre. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung fällig und bis dahin zinslos (§ 28 Abs. 1 ErbStG).19
- Wohnimmobilien: Stundung auf Antrag bis zu zehn Jahre, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung aufbringen könnte – bei Erwerben von Todes wegen vollständig zinslos (§ 28 Abs. 3 ErbStG).19
Das letzte Detail ist der Todesstoß für die Erzählung vom Häusl, das verkauft werden muss. Wer die Steuer auf das geerbte Haus nur durch Verkauf zahlen könnte, muss nicht verkaufen. Er stundet – zehn Jahre, zinsfrei. Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Regelung sogar noch ausgeweitet: Sie gilt für Erwerbe ab 2025 für sämtlichen selbstgenutzten Wohngrundbesitz, unabhängig von der Grundstücksart.20
Ehrlich bleiben muss man beim Betriebsvermögen. Dort ist nur die erste Jahresrate zinslos, die weiteren sind nach §§ 234, 238 AO zu verzinsen. Das ist ein realer Kritikpunkt, und genau den bringen Wirtschaftsverbände wie die DIHK vor: Stundungen verschlechterten über lange Zeiträume die Finanzierungskonditionen der Betriebe.21 Das ist ein Argument. Es beschreibt aber eine Belastung, keinen Untergang.
Der Sonderfall: Kind erbt – und stirbt bald darauf
Ein tragischer, aber seltener Fall, der oft für Verwirrung sorgt: Eltern vererben an ihr Kind, und das Kind stirbt kurz darauf selbst. Dann geht dasselbe Vermögen ein zweites Mal über – etwa an die Enkel oder zurück an die Eltern. Fällt jetzt noch einmal die volle Erbschaftsteuer an?
Im Grundsatz ja, jeder Vermögensübergang ist ein eigener Steuerfall. Aber der Gesetzgeber mildert diese Doppelbelastung gezielt ab. Nach § 27 ErbStG ermäßigt sich die Steuer beim zweiten Übergang desselben Vermögens zwischen nahen Angehörigen (Steuerklasse I) gestaffelt nach dem Zeitabstand:22
- innerhalb eines Jahres: 50 % Ermäßigung
- danach fallend, bis 10 % bei mehr als acht bis zehn Jahren
Liegen zwischen beiden Erbfällen mehr als zehn Jahre, entfällt die Vergünstigung – dann handelt es sich steuerlich um zwei unabhängige Generationswechsel.
Noch günstiger liegt der Fall, wenn Eltern ihrem Kind etwas geschenkt hatten und dieses Vermögen nach dem Tod des Kindes an sie zurückfällt: Ein solcher Rückfall an die Eltern oder Großeltern ist vollständig steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG).10 Der Staat soll an einem solchen Unglück nicht verdienen.
Diese Konstellationen sind Einzelfälle. Aber sie zeigen: Das Gesetz kennt durchaus Rücksicht auf tragische Verläufe. Wer das Gegenteil behauptet, hat es nicht gelesen.
Der bayerische Elefant im Raum
Und jetzt zu dem Teil, den in Bayern niemand gern hört.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Ländersteuer. Ihr Aufkommen fließt nach Art. 106 Abs. 2 GG vollumfänglich in die Kassen der Bundesländer. Kein Cent geht an den Bund.4 Die bayerischen Finanzämter setzten 2024 insgesamt 3,29 Milliarden Euro fest, 2023 waren es 3,56 Milliarden.4 Verwaltet wird die Steuer von der bayerischen Finanzverwaltung, kassiert wird sie vom Freistaat, ausgegeben wird sie von der Staatsregierung.
Wer in München also über den gierigen Staat klagt, der den Bürgern das Geld aus der Tasche zieht, meint: sich selbst.
Es kommt schlimmer. Die Bayerische Verfassung – 1946 unter Federführung des Sozialdemokraten und Widerstandskämpfers Wilhelm Hoegner entstanden und per Volksentscheid mit rund 70 Prozent angenommen – sagt in Art. 123:
(1) Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen. […] (3) Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.23
Das ist kein Programmsatz der Linkspartei. Das ist bayerisches Verfassungsrecht, älter als die Bundesrepublik. Wer die Erbschaftsteuer für sozialistische Enteignung hält, hält die Verfassung seines eigenen Freistaats für sozialistische Enteignung.
Fair bleiben muss man auch hier: Das Grundgesetz überlagert die Bayerische Verfassung in dieser Frage, aus Art. 123 BV lässt sich kein unmittelbarer Anspruch auf eine bestimmte Steuergesetzgebung ableiten. Als Maßstab dafür, was in Bayern historisch als bürgerlich galt, taugt er aber allemal. Er stammt aus einer Zeit, in der man in Bayern noch sehr genau wusste, wohin ungebremste Vermögenskonzentration führen kann.
Karlsruhe entscheidet – und Bayern klagt selbst
Wer heute über die Erbschaftsteuer schreibt, muss dazusagen: Die geltende Rechtslage steht auf dem Prüfstand.
Beim Bundesverfassungsgericht liegt seit April 2022 eine Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22). Die Frage: Verstößt es gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass Betriebsvermögen zu 85 bis 100 Prozent verschont wird, während Privatvermögen – das Sparbuch, das Depot, das vermietete Haus – voll besteuert wird?24 Das Gericht hat das Verfahren in seiner Jahresvorschau vom 12. März 2026 für dieses Jahr gelistet.25
Die Stoßrichtung ist bemerkenswert. Geklagt wird nicht dagegen, dass zu viel besteuert wird, sondern dass zu wenig – nämlich bei den Falschen zu wenig. Es ist bereits das dritte Mal, dass die Verschonungsregeln in Karlsruhe landen; 2014 erklärte das Gericht die damalige Fassung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.24
Parallel dazu läuft ein zweites Verfahren, und hier wird es interessant: Die Bayerische Staatsregierung hat am 16. Juni 2023 eine abstrakte Normenkontrolle eingeleitet (Az. 1 BvF 1/23), mit dem Ziel höherer Freibeträge, niedrigerer Steuersätze und einer Regionalisierung der Erbschaftsteuer.24
Bayern klagt also in Karlsruhe für niedrigere Sätze bei einer Steuer, deren gesamtes Aufkommen Bayern selbst zufließt und deren Verfassungsauftrag in Art. 123 der bayerischen Verfassung steht. Man kann das für konsequente Steuerpolitik halten. Man kann es auch für das halten, was es ist.
Praxisblock: Die Sätze aus dem Kommentarstrang
Was folgt, sind keine Strohmänner. Das sind die Sätze, die mir in den letzten Wochen tatsächlich entgegengekommen sind – teils wörtlich. Und das sind die Antworten.
„Es geht doch gar nicht um Höfe, sondern um Ein- und Zweifamilienhäuser. Die haben sich Arbeiter über Generationen vom Mund abgespart.”
Der Punkt ist berechtigt – und genau deshalb steht er längst im Gesetz. Das selbstgenutzte Familienheim erbt der Ehepartner komplett steuerfrei, ohne Wertgrenze. Kinder erben es steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche. Dazu 400.000 € pro Kind je Elternteil. Ein normales Ein- oder Zweifamilienhaus im Bayerwald samt Grund: Erbschaftsteuer null. Das ist kein Sonderfall, das ist der Normalfall.
Und das Argument mit den Generationen dreht sich um: Weil jede Generation ihre eigenen Freibeträge hat, ist das über Generationen gehaltene Haus gerade der am besten geschützte Fall überhaupt.
„Das Geld wurde doch schon versteuert!”
Nicht von Ihnen. Siehe oben.
„Es ist scheißegal, welche Freibeträge es gibt. Wenn bei der Übergabe Steuern fällig werden, ist das meist das Ende des Betriebes.”
Der erste Halbsatz erklärt genau das für irrelevant, was darüber entscheidet, ob überhaupt Steuer anfällt. Das ist, als würde man sagen: Egal wie schnell ich fahre, geblitzt wird sowieso.
Der zweite Halbsatz ist eine Behauptung, die seit Jahrzehnten erhoben wird, ohne dass ihre Vertreter je einen dokumentierten Fall benannt hätten. Ich habe wiederholt darum gebeten. Es kam nie einer.
Und selbst wenn Steuer anfiele: § 28 ErbStG. Sieben Jahre Stundung, Rechtsanspruch. Zehn Jahre zinslos bei Wohnimmobilien.
„Allein die Betriebsmittel umfassen oftmals ein Vielfaches des Freibetrags.”
Welchen Freibetrag? Die persönlichen 400.000 € sind gar nicht das Instrument, an dem Betriebsvermögen hängt. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – Verschonung 85 oder 100 Prozent. Der persönliche Freibetrag kommt obendrauf, nicht anstelle.
Und Betriebsmittel gehen nicht mit Wiederbeschaffungswert ein, sondern über den Ertragswert.
„Oftmals ein Vielfaches” ist im Übrigen keine Zahl. Das ist ein Gefühl im Kostüm einer Zahl.
„Der Staat muss mit dem Geld klarkommen, das ihm zusteht, statt neue Wege zu suchen, dem Bürger Geld aus der Tasche zu ziehen.”
Beim zweiten Teil – effiziente Verwaltung, sinnvolle Ausgaben – widerspricht Ihnen niemand ernsthaft. Dann fangen wir doch genau dort an: 400 Milliarden Euro wechseln jährlich den Besitzer, festgesetzt werden 13,3 Milliarden. Das ist keine Belastung, die man senken müsste. Das ist ein Ausfall, der ins Gesetz eingebaut wurde.
Und es wird kein neuer Weg gesucht: Die Erbschaftsteuer gibt es in Deutschland seit 1906.
„Kühe, die man schlachtet, geben keine Milch.”
Richtig. Deshalb schlachtet sie auch niemand. Die Verschonung von 85 bis 100 Prozent existiert exakt aus diesem Grund – sie ist an die Fortführung des Betriebs und den Erhalt der Arbeitsplätze gekoppelt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 ausdrücklich bestätigt, dass der Gesetzgeber betriebsnotwendiges Vermögen begünstigen darf.
Das Bild passt nur nicht auf die Erbschaftsteuer. Es passt auf ein Steuerrecht, in dem der Melker mehr zahlt als der Stallbesitzer.
„Die DDR hat privates Eigentum verstaatlicht. Was daraus geworden ist, weiß man ja.”
Wir reden über eine Steuer, die es seit 1906 gibt, die in der Bayerischen Verfassung von 1946 steht und deren Aufkommen zu hundert Prozent an die Länder geht – auch an den Freistaat Bayern, regiert seit 1957 von der CSU.
Wenn das Enteignung ist, dann hat Franz Josef Strauß 21 Jahre lang enteignet.
„Konservative arbeiten für ihr Geld. Sozialisten arbeiten daran, an das Geld anderer zu kommen.”
Hübscher Spruch. Nur reden wir über Erbschaften – und Erben ist per Definition das Geld anderer. Wer erbt, hat dafür nicht gearbeitet. Der, der dafür gearbeitet hat, ist gestorben.
Der Facharbeiter zahlt auf seinen selbst verdienten Lohn bis zu 42 Prozent plus Sozialabgaben. Wer 26 Millionen Betriebsvermögen geschenkt bekommt, kann unter Umständen bei null landen. Ohne einen Handschlag.
Wenn Leistung sich lohnen soll, müsste das Steuersystem Arbeit milder behandeln als Herkunft. Es macht das Gegenteil.
„Die Verschonungsabschläge stehen zur Disposition. Wenn dann auch die Ertragswerte fallen, sind auch überschaubare Betriebe am Ende.”
Bei der Rechtslage haben Sie recht: 1 BvR 804/22 liegt seit April 2022 in Karlsruhe. Bei der Verkettung nicht. Die Beschwerde richtet sich gegen §§ 13a–13c, 19, 19a, 28a ErbStG und § 203 BewG. § 203 BewG ist der Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren für Gewerbebetriebe, nicht die land- und forstwirtschaftliche Bewertung nach §§ 158 ff. BewG. Das sind zwei verschiedene Dinge, die nicht am selben Verfahren hängen.
Möglich ist Ihr Szenario. Absehbar ist es nicht. Und der Unterschied zwischen „möglich” und „absehbar” ist der Unterschied zwischen Argument und Angstmacherei.
„Bei einer Eigenkapitalverzinsung von 1 Prozent sind Investitionen nicht mehr möglich.”
Wenn ein Betrieb dauerhaft nur 1 Prozent erwirtschaftet, ist genau das der Grund, warum sein Ertragswert – und damit die Bemessungsgrundlage – niedrig ausfällt. Das Ertragswertverfahren bildet schwache Erträge ab, es ignoriert sie nicht.
Man kann nicht gleichzeitig geringe Erträge und drohend hohe Bewertungen ins Feld führen. Das eine schließt das andere weitgehend aus.
„Viele Betriebe werden verschwinden. Mit den Boomern stirbt das Land.”
Das stimmt, und es ist der ernsteste Satz im ganzen Strang. Höfe schließen. Handwerksbetriebe finden keine Nachfolger. Mit einer Generation geht Substanz verloren, die niemand ersetzt.
Nur liegt das an Milchpreisen, Bürokratie, Energiekosten, Arbeitszeiten und daran, dass immer weniger Menschen bereit sind, siebzig Stunden pro Woche für einen unsicheren Ertrag zu arbeiten. Es liegt nicht an einer Steuer, die genau diese Betriebe zu 85 bis 100 Prozent verschont.
Und das ist der eigentliche Schaden dieser Kampagne: Solange man den Leuten erzählt, das Finanzamt sei schuld, arbeitet niemand an den echten Ursachen. Die Empörung ersetzt die Lösung.
Was an der Kritik berechtigt ist
Ehrlichkeit gehört dazu. Nicht jede Sorge ist Polemik, und ein Text, der nur die bequemen Einwände zulässt, macht denselben Fehler wie die Gegenseite. Fünf Punkte stimmen.
Erstens: Die Freibeträge sind seit 2009 unverändert.13 In dieser Zeit hat die Inflation ihre Kaufkraft um rund ein Drittel entwertet, und in Ballungsräumen – München, das Umland, Teile Niederbayerns – sind die Immobilienpreise so gestiegen, dass auch ein normales Einfamilienhaus den Freibetrag reißen kann. Genau deshalb steigt das Aufkommen seit Jahren, ohne dass der Gesetzgeber irgendetwas erhöht hätte.2 Das ist eine schleichende Steuererhöhung durch Nichtstun, und sie gehört korrigiert.
Zweitens: Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen gehören nicht zum begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern werden als Grundvermögen zum Verkehrswert bewertet. Bei einem Hof mit Hofstelle und Austragshaus kann das ins Gewicht fallen. Die Familienheim-Befreiung kann greifen, muss aber nicht.
Drittens: Es gibt eine Nachversteuerung. Wer gegen die Behaltensfrist verstößt, den Betrieb nach drei Jahren aufgibt oder die Lohnsumme reißt, verliert die Verschonung anteilig rückwirkend. Wer die 85 Prozent nennt, ohne die Kehrseite zu nennen, argumentiert unredlich.
Viertens: Auch die Bewertung ist nicht ewig sicher. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, wird rückwirkend der Liquidationswert angesetzt (§ 162 BewG).26 Der niedrige Ertragswert gilt für den, der weiterwirtschaftet – nicht für den, der abkassiert. Das ist die Logik des Gesetzes. Für einen Erben, der nach zwölf Jahren aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss, fühlt sich das trotzdem hart an.
Fünftens, und das ist die eigentliche Ironie: Wer sich über die Erbschaftsteuer empört, verteidigt in Wahrheit ein System, das die größten Vermögen am stärksten schont. Millionenschwere Betriebsvermögen werden zu 85 bis 100 Prozent verschont, während mittleres Privatvermögen – das Sparbuch, das vermietete Zweithaus, das Depot – voll in die Bemessung geht. Die Belastung trifft die obere Mittelschicht härter als die Superreichen. Das ist ein reales Gerechtigkeitsproblem.
Es zeigt nur in die genau entgegengesetzte Richtung, als die Empörungsrhetorik behauptet.
Fazit
Die ehrliche Debatte wäre: höhere persönliche Freibeträge für alle, dynamisiert und an die Inflation gekoppelt – dafür weniger Erlassmodell bei Großerwerben ab 26 Millionen. Darüber kann man mit Zahlen streiten. Diese Debatte findet nicht statt.
Stattdessen finden wir das Wohnklo, die geschlachtete Kuh und die DDR. Nicht weil die Leute dumm wären, sondern weil ihnen jemand erzählt hat, sie seien gemeint. Sind sie nicht. Für die große Mehrheit der Erbfälle fällt gar keine Steuer an: Kinder haben 400.000 € pro Elternteil frei, alle zehn Jahre neu. Das selbstgenutzte Familienheim ist steuerfrei. Betriebe und Höfe sind zu 85 bis 100 Prozent verschont, auf eine ohnehin niedrige Bemessungsgrundlage. Und wenn wirklich etwas anfällt, gibt es einen Rechtsanspruch auf Stundung.
Was bleibt, ist eine Bagatellsteuer, die weniger einbringt als die Tabaksteuer und die zu hundert Prozent in bayerische Kassen fließt.
Wer trotzdem das Bild vom gierigen Staat malt, der dem fleißigen Bürger das Häuschen wegnimmt, verwechselt entweder Betrieb und Villa – oder er tut es mit Absicht. Die Opferrolle verkauft sich eben besser als eine Steuertabelle.
Deshalb der Vorschlag zur Güte: Rechnen Sie nach. Nehmen Sie Ihre Zahlen, Ihre Kinder, Ihr Haus. Setzen Sie die Freibeträge ein. Und wenn dann eine Summe herauskommt, die Sie für ungerecht halten – dann reden wir. Über Ihre Zahlen, nicht über Ihre Gefühle.
Bisher hat es niemand versucht.
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Juli 2026) und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall – besonders bei Immobilien, Betrieben oder Auslandsbezug – sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Ein Hinweis in eigener Sache: Sollte in diesem Text ein Fehler stecken, nennen Sie ihn mir mit Paragraf und Quelle. Ich korrigiere ihn. Das ist der Unterschied.
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IMK-Direktor Sebastian Dullien, zitiert nach t-online: In Deutschland werden jährlich rund 400 Milliarden Euro vererbt; durch die Inflation dürfte der Wert eher höher liegen: https://www.t-online.de/finanzen/aktuelles/id_100897392/erbschaftsteuer-neuer-rekord-erreicht-steht-eine-reform-an-.html ↩
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Statistisches Bundesamt (Destatis): Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Mrd. € gestiegen, davon 8,5 Mrd. € Erbschaftsteuer: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/_inhalt.html ↩ ↩
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Destatis, Statistischer Bericht Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024: Erfasst werden nur Erwerbe, für die eine Steuer festgesetzt wurde; die meisten Erbschaften liegen innerhalb der Freibeträge. Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) sind in den Ergebnissen nicht enthalten: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/Publikationen/Downloads-weitere-Steuern/statistischer-bericht-erbschaft-schenkungsteuer-5736101247005.html ↩
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Bayerisches Landesamt für Statistik, Pressemitteilung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024: 3,29 Mrd. € festgesetzt (2023: 3,56 Mrd. €), 44.301 steuerpflichtige Erwerbsfälle, 0,8 % der Erwerbenden mit steuerpflichtigem Vermögen ab 5 Mio. €; Hinweis, dass die Einnahmen als Ländersteuer vollumfänglich den Ländern zufließen: https://www.statistik.bayern.de/presse/mitteilungen/2025/pm264/index.html ↩ ↩ ↩ ↩
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DIHK-Position 2026 zur Erbschaftsteuer: Die Einnahmen machen etwa 1,5 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus: https://www.dihk.de/de/newsroom/erbschaftsteuer-dihk-plaediert-fuer-beibehaltung-der-verschonungsregelungen-fuer-betriebsvermoegen-177000 ↩
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Tabaksteueraufkommen 2025 rund 17,6 Mrd. €, nach Angaben des Bundesfinanzministeriums: https://www.businessinsider.de/wirtschaft/steuern-milliardaer-beschert-bayern-milliarden-plus-bei-erbschaftssteuer/ ↩
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Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer: Besteuert wird der einzelne Erwerb pro erwerbender Person, nicht der Nachlass insgesamt. Grundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). ↩
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§ 16 ErbStG (persönliche Freibeträge) und § 17 ErbStG (Versorgungsfreibeträge): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html ↩ ↩
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Finanztip, „Erbschaftssteuer Kinder: Diese Freibeträge gelten” – der Freibetrag gilt je Kind und je Elternteil, bei beiden Eltern also bis zu 800.000 €: https://www.finanztip.de/erbschaftssteuer/kinder/ ↩
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§ 13 ErbStG (Steuerbefreiungen): Abs. 1 Nr. 1 – Hausrat 41.000 €, andere bewegliche Gegenstände 12.000 € in Steuerklasse I; Abs. 1 Nr. 9 – Pflegefreibetrag bis 20.000 €; Abs. 1 Nr. 10 – steuerfreier Rückfall von Vermögen an Eltern oder Voreltern: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html ↩ ↩ ↩
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§ 14 ErbStG (Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html ↩ ↩
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§ 19 ErbStG (Steuersätze nach Wertstufen und Steuerklassen): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html ↩
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Anwalt.de, „Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze im Überblick” (Wertstufen, Nicht-Grenzsteuer-Charakter, Härteausgleich, unveränderte Freibeträge seit 2009, Kaufkraftverlust rund 30 Prozent): https://www.anwalt.de/rechtstipps/erbschaftsteuer-2026-freibetraege-steuerklassen-und-steuersaetze-im-ueberblick-264470.html ↩ ↩ ↩
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§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Familienheim Ehegatten, keine Größengrenze) und Nr. 4c (Familienheim Kinder, 200-m²-Grenze, Selbstnutzung 10 Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html ↩ ↩
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§ 13d ErbStG (10 % Bewertungsabschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13d.html ↩
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§§ 13a, 13b ErbStG (Regelverschonung 85 % / Optionsverschonung 100 %, Behaltensfristen 5 bzw. 7 Jahre, Lohnsumme 400 % bzw. 700 %, Abzugsbetrag bis 150.000 €, Schwelle 26 Mio. €, Abschmelzmodell nach § 13c, Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html ↩ ↩ ↩
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Emundts & Stoffels Steuerberater, „Betriebsvermögen steuerfrei übertragen 2026” (Ausnahme von der Lohnsummenprüfung bei Kleinstbetrieben, 90-Prozent-Test, Großerwerbe): https://www.steuerberater-es.de/wissen/betriebsvermoegen-steuerfrei-uebertragen-2026 ↩
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§§ 158 ff. BewG (Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ertragswertverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__158.html ↩
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§ 28 ErbStG (Stundung): Abs. 1 – begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2, bis zu sieben Jahre, erster Jahresbetrag zinslos, weitere Jahresbeträge nach §§ 234, 238 AO verzinslich; Abs. 3 – zu Wohnzwecken genutzter Grundbesitz, bis zu zehn Jahre, bei Erwerben von Todes wegen zinslos: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28.html ↩ ↩
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Ausweitung des § 28 Abs. 3 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 2024 auf sämtliche zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücke, anwendbar auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG): https://www.steuerberater-pressler.de/neue-steuerstundung-nach-%C2%A7-28-abs-3-erbstg-erweiterte-stundungsmoeglichkeiten-bei-wohnimmobilien/ ↩
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DIHK-Position 2026: Stundungsregelungen seien nicht geeignet, Belastungen aufzufangen, weil sie über lange Zeiträume die Finanzierungskonditionen der Betriebe verschlechtern. Zugleich betont die DIHK, das BVerfG habe 2014 bestätigt, dass der Gesetzgeber betriebsnotwendiges Vermögen begünstigen darf: https://www.dihk.de/de/newsroom/erbschaftsteuer-dihk-plaediert-fuer-beibehaltung-der-verschonungsregelungen-fuer-betriebsvermoegen-177000 ↩
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§ 27 ErbStG (Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren zwischen Personen der Steuerklasse I, gestaffelt von 50 % bis 10 %): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__27.html ↩
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Art. 123 Verfassung des Freistaates Bayern: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-123 ↩
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Übersicht zu den anhängigen Verfahren: 1 BvR 804/22 (Verfassungsbeschwerde gegen die Begünstigung von Betriebsvermögen, §§ 13a–13c, 19, 19a, 28a ErbStG, § 203 BewG) und 1 BvF 1/23 (abstrakte Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung vom 16.06.2023 mit dem Ziel höherer Freibeträge, niedrigerer Steuersätze und Regionalisierung); zur Vorgeschichte BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12: https://cms.law/de/deu/publication/2026-themen-die-sie-bewegen-werden/karlsruhe-entscheidet-kommt-die-erbschaftsteuerreform ↩ ↩ ↩
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BVerfG, Jahresvorschau der für 2026 geplanten Entscheidungen, veröffentlicht am 12. März 2026: https://www.grantthornton.de/themen/2026/jahresvorschau-2026-steuerrecht-im-fokus-des-bundesverfassungsgerichts/ ↩
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§ 162 BewG (Bewertung des Wirtschaftsteils; Nachbewertungsvorbehalt mit Ansatz des Liquidationswerts bei Veräußerung innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__162.html ↩