Wenn der Zufall über die Rente entscheidet

Versorgungsausgleich § 37 VersAusglG

Die starre 36-Monats-Frist im Versorgungsausgleich und ihre fatalen, oft unbekannten Konsequenzen

Der Versorgungsausgleich ist ein Pfeiler des deutschen Familienrechts, der bei einer Scheidung für Gerechtigkeit sorgen soll. Die während der Ehe gemeinsam erarbeiteten Rentenansprüche werden hälftig geteilt – ein Prinzip, das auf den ersten Blick einleuchtend und fair erscheint. Es soll sicherstellen, dass derjenige Partner, der vielleicht für Familie und Haushalt auf eine eigene Karriere verzichtet hat, im Alter nicht unversorgt dasteht. Doch was passiert, wenn das Leben sich nicht an die sauberen Berechnungen der Juristen hält? Was, wenn einer der geschiedenen Partner kurz nach dem Renteneintritt verstirbt? Für diesen Fall schuf der Gesetzgeber den Paragraphen 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Eine Regelung, die Ungerechtigkeiten heilen sollte, stattdessen aber neue, absurde Härten schafft und die finanzielle Zukunft von Menschen zu einer reinen Lotterie macht. Denn dieser Paragraph bestraft – und zwar in beide Richtungen.

Das Prinzip des Ausgleichs: Eine einfache Idee mit komplexen Folgen

Um die Problematik von § 37 VersAusglG zu verstehen, muss man den Mechanismus des Versorgungsausgleichs kennen. Angenommen, ein Mann hat während der Ehe 40 Rentenpunkte (Entgeltpunkte) erworben, seine Frau, die in Teilzeit arbeitete und die Kinder erzog, nur 10. In Summe sind das 50 Punkte. Bei der Scheidung wird geteilt, jeder Ehegatte soll am Ende mit 25 Punkten dastehen. Der Mann, der „ausgleichspflichtig“ ist, muss also 15 seiner Punkte an seine Ex-Frau, die „ausgleichsberechtigt“ ist, abgeben. Seine zukünftige Rente wird dauerhaft auf Basis von 25 statt 40 Punkten berechnet, ihre auf Basis von 25 statt 10 Punkten. Solange beide ein langes Leben haben, scheint das System ausgewogen. Doch der Tod wirft dieses fragile Gleichgewicht über den Haufen und offenbart die brutale Mechanik des Gesetzes.

Die 36-Monats-Guillotine: Ein willkürlicher Schnitt

Der Gesetzgeber erkannte, dass es unbillig wäre, wenn eine Person lebenslang eine gekürzte Rente erhält, obwohl der Ex-Partner die daraus resultierende höhere Rente nur wenige Monate oder gar nicht bezogen hat. Die Lösung sollte § 37 VersAusglG sein. Er legt eine starre Frist fest: Hat der verstorbene Geschiedene seine Rente nicht länger als 36 Monate bezogen, können bestimmte Korrekturen vorgenommen werden. Stirbt die Person jedoch im 37. Monat nach Rentenbeginn, bleibt alles, wie es ist. Diese harte Grenze ist keine flexible Gerechtigkeitsklausel, sondern eine juristische Fallschneide, die über finanzielle Existenzen entscheidet. Schauen wir uns die zwei zentralen Konstellationen an, die die ganze Ungerechtigkeit des Systems offenlegen.

Konstellation 1: Die Ex-Frau (Berechtigte) stirbt – ein stiller Gewinn für die Rentenkasse

Dies ist der bekanntere Fall. Der geschiedene Mann, dessen Rente dauerhaft gekürzt wurde, lebt weiter. Seine Ex-Frau, die von den übertragenen Punkten profitiert hat, verstirbt kurz nach ihrem Renteneintritt. Was nun passiert, hängt einzig und allein vom Todesmonat ab.

Szenario A: Tod innerhalb von 36 Monaten. Stirbt die Ex-Frau beispielsweise nach 20 Monaten Rentenbezug, kann der Ex-Mann nach § 37 Abs. 1 VersAusglG eine „Anpassung wegen Todes“ bei der Rentenversicherung beantragen. Seine Kürzung wird rückgängig gemacht, er erhält fortan seine ungekürzte Rente. Der Haken: Diese Anpassung erfolgt nicht automatisch. Der überlebende Ex-Partner muss davon wissen und einen Antrag stellen. Wer unwissend bleibt, verliert seinen Anspruch stillschweigend. Die Behörde hat keine Informationspflicht.

Szenario B: Tod nach 36 Monaten. Stirbt die Ex-Frau im 37. Monat ihres Rentenbezugs, ist das Zeitfenster für immer geschlossen. Die Rentenkürzung des Mannes bleibt bis an sein Lebensende bestehen. Die 15 Rentenpunkte aus unserem Beispiel, die ihr übertragen wurden, verfallen einfach. Sie fließen nicht zurück. Der große Gewinner ist die Deutsche Rentenversicherung, die sich die lebenslange Kürzung spart. Bei einem angenommenen Rentenwert von 38 Euro pro Punkt bedeutet dies für den Mann einen monatlichen Verlust von 570 Euro (15 Punkte x 38 Euro) – für den Rest seines Lebens. Ein einziger Monat entscheidet über Tausende von Euro.

Konstellation 2: Der Ex-Mann (Pflichtige) stirbt – ein vergessener Skandal

Noch weniger diskutiert, aber nicht minder skandalös ist der umgekehrte Fall. Der ausgleichspflichtige Ex-Mann, der nach der Scheidung neu geheiratet hat, stirbt kurz nach Rentenbeginn. Seine Rente war durch den Versorgungsausgleich gekürzt. Seine Ex-Frau lebt weiter und bezieht Rente, die auch auf den übertragenen Punkten basiert.

Szenario A: Tod innerhalb von 36 Monaten. Der Ex-Mann stirbt nach 30 Monaten im Ruhestand. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG wird nun die Kürzung seiner Versorgung für die Berechnung der Hinterbliebenenrente ignoriert. Seine neue Ehefrau erhält eine Witwenrente, die auf Basis seiner ursprünglichen, ungekürzten Rente berechnet wird. Hätte er ohne Kürzung eine Rente von 2.280 Euro (60 Punkte x 38 Euro) erhalten, wird diese Summe zur Grundlage der Witwenrente (z.B. 55 % davon, also 1.254 Euro). Gleichzeitig behält die Ex-Frau die ihr übertragenen 15 Punkte. Das System ist hier also erstaunlich großzügig: Die Kürzung wird für die neue Familie aufgehoben, aber die Begünstigung für die alte Familie bleibt bestehen. Es werden quasi Rentenansprüche verdoppelt.

Szenario B: Tod nach 36 Monaten. Der Ex-Mann stirbt im 38. Monat. Nun greift § 37 Abs. 2 nicht mehr. Die Witwenrente für die neue Ehefrau wird auf Basis der realen, gekürzten Rente berechnet. Statt von 2.280 Euro wird nun von seiner gekürzten Rente von 1.710 Euro (45 Punkte x 38 Euro) ausgegangen. Die Witwenrente beträgt nur noch 940,50 Euro. Das ist ein monatlicher Unterschied von über 300 Euro, besiegelt durch eine Differenz von zwei Monaten im Sterbedatum. Es zählt nicht die Lebensleistung des Verstorbenen oder die Dauer der neuen Ehe, sondern nur ein kalendarischer Zufall.

Fazit: Ein Gesetz ohne Gerechtigkeit und Ermessen

Was § 37 VersAusglG in all seinen Facetten gemein hat, ist die völlige Abwesenheit von Einzelfallgerechtigkeit. Es gibt keine Härtefallklausel, keinen Spielraum für richterliches Ermessen in der Leistungsphase. Die allgemeine Härteklausel des § 27 VersAusglG greift nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr. Das Gesetz opfert die individuelle Gerechtigkeit auf dem Altar der Verwaltungsvereinfachung. Die Rentenversicherung soll nicht mit komplexen Prüfungen belastet werden. Das Ergebnis ist jedoch verheerend: Menschen werden durch starre Fristen um Geld gebracht, das ihnen nach jedem vernünftigen Maßstab zustehen würde.

Dabei trifft dieses Problem keineswegs nur die gesetzliche Rentenversicherung. Auch betriebliche Versorgungsanrechte – also Betriebsrenten aus der zweiten Säule der Altersvorsorge – unterliegen denselben Regelungen des Versorgungsausgleichs und damit denselben starren Fristen des § 37 VersAusglG. Stirbt derjenige, dem nach der Scheidung ein Teil der Betriebsrente des früheren Ehepartners zugesprochen wurde, innerhalb der Frist, fallen diese Anrechte ersatzlos weg – und zwar ohne dass die Hinterbliebenen irgendeinen Ausgleich erhielten. Da betriebliche Renten häufig erhebliche Beträge darstellen und von den Betroffenen oft noch weniger durchschaut werden als die gesetzliche Rente, verschlimmert sich die Situation dadurch noch einmal deutlich. Die Kombination aus zwei ersatzlos wegfallenden Rentenansprüchen – gesetzlich und betrieblich – kann die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen vollständig zerstören.

Die Lösung kann nicht die Abschaffung des Paragraphen sein, sondern nur seine grundlegende Reform. Notwendig wären eine gleitende Fristenregelung anstelle der starren 36-Monats-Grenze, eine Abschaffung der Antragspflicht zugunsten einer proaktiven Informationspflicht und die Einführung einer echten Härtefallregelung. Solange das nicht geschieht, bleibt der § 37 VersAusglG das, was er heute ist: Ein Paradebeispiel für ein gut gemeintes, aber schlecht gemachtes Gesetz, das finanzielle Sicherheit im Alter zu einer Lotterie macht.

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