Rente

§ 37 Abs. 2 VersAusglG

Warum die 36-Monats-Regel weniger unumstößlich ist, als sie aussieht

Ein Gedankenanstoß, kein Rechtsrat. Über eine kleine Vorschrift mit großer Wirkung – und darüber, warum ausgerechnet eine Rentenreform der richtige Moment wäre, sie noch einmal anzusehen.

Manche Paragraphen wirken wie in Stein gemeißelt. § 37 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist so einer. Er entscheidet nach dem Tod eines geschiedenen Menschen darüber, ob der andere seine eigene Rente zurückbekommt – oder dauerhaft gekürzt bleibt. Er sieht technisch aus, unscheinbar, unverrückbar. Aber wenn man seiner Entstehung nachgeht, zeigt sich etwas anderes: Die berühmte »36-Monats-Regel« ist keine Naturkonstante. Sie ist eine politische Entscheidung – und eine, die nie richtig begründet wurde.

Hinweis: Dieser Beitrag ist ausdrücklich keine Rechtsberatung und keine verbindliche Rechtsauskunft. Er fasst die Kernideen einer privaten Forschungsakte1 zusammen und versteht sich als Gedankenanstoß für eine mögliche gesetzgeberische Überprüfung. Für den Einzelfall ist immer eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht zu befragen.

Worum es geht – die 36-Monats-Regel in einfachen Worten

Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erworbenen Rentenanrechte geteilt. Wer mehr angespart hat, gibt die Hälfte der Differenz ab – das ist der Versorgungsausgleich. So weit, so gerecht.

Nun stirbt die Person, die etwas bekommen hat, früh. Der ursprüngliche Zweck – die geschiedene Person im Alter abzusichern – ist damit entfallen. Für diesen Fall erlaubt das Gesetz, die Kürzung der eigenen Rente wieder aufzuheben (§ 37 Abs. 1). Aber nur unter einer Bedingung. Absatz 2 sagt:2

Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Im Klartext: Hat die verstorbene Person die Rente drei Jahre und einen Monat bezogen, ist Schluss. Die andere Person zahlt dann bis an ihr Lebensende auf eine Rente, die niemandem mehr zugutekommt. Ihre eigenen, aus eigenen Beiträgen erarbeiteten Anrechte bleiben für immer im System – obwohl der Grund dafür längst im Grab liegt.

Was 1980 wirklich verlangt wurde – und was nicht

Die Regelung wird gern so dargestellt, als sei sie verfassungsrechtlich geboten. Das ist sie nicht. Die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1980, die den Versorgungsausgleich überhaupt erst auf ein festes Fundament stellte, verlangte vom Gesetzgeber nur eines: Härteregelungen zu schaffen, damit der Ausgleich in Ausnahmefällen nicht zu unbilligen Ergebnissen führt.3

Von einer festen Frist – von 36 Monaten, von zwei Jahren, von irgendeiner starren Grenze – steht in dieser Entscheidung nichts. Die 36-Monats-Regel lässt sich also nicht auf Karlsruhe zurückführen. Sie ist reine Gesetzgebung.

1983: eine andere Schwelle, keine starre Frist

Die erste Härteregelung kam 1983 mit dem Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG). Und interessanterweise arbeitete sie mit einem ganz anderen Maßstab: Sie stellte darauf ab, ob die bereits gewährten Leistungen »zwei Jahresbeträge« überschritten hatten – nicht auf eine feste Anzahl von Monaten.4

In den Materialien dieses Gesetzes – Regierungsentwurf, Ausschussbericht, verkündeter Text – findet sich kein Hinweis auf die Absicht, eine starre zeitliche Begrenzung einzuführen. Die spätere 36-Monats-Grenze war 1983 noch kein Thema.

2009: die Frist kommt – aber ohne eigene Begründung

Erst mit der großen Strukturreform des Versorgungsausgleichs 2009 taucht die heutige Fassung des § 37 auf, mitsamt der 36-Monats-Grenze. Und hier liegt der eigentliche Fund der Recherche.

Wer die Gesetzgebungsmaterialien durchsucht – Regierungsentwurf, Bericht des Rechtsausschusses, verkündetes Gesetz –, findet zwar ausführliche Begründungen für den Zweck der Härteregelung im Allgemeinen. Für die 36 Monate selbst findet sich keine eigenständige sachliche Begründung.5 Es wird nirgends erklärt, warum ausgerechnet nach drei Jahren Schluss sein soll – und erst recht nicht, warum danach auch die ursprünglich eigenen Anrechte der zahlenden Person dauerhaft verfallen. Die Zahl steht einfach da. Sie wurde durch das Verfahren getragen, ohne dass jemand sie hergeleitet hätte.

Der innere Widerspruch: Absatz 3 löst das Problem schon

Nun könnte man einwenden: Die Grenze verhindert eben, dass jemand doppelt profitiert – dass die zahlende Person nach dem Tod sowohl die eigene Rente ungekürzt bekommt als auch die im Ausgleich erhaltenen Anrechte behält.

Nur: Genau das verhindert bereits ein anderer Absatz. § 37 Abs. 3 ordnet an, dass die von der verstorbenen Person erworbenen Anrechte erlöschen, sobald die Anpassung wirksam wird.2 Die Doppelbegünstigung ist damit ausgeschlossen – unabhängig von jeder Frist.

Und hier wird es systematisch heikel: Wenn Absatz 3 die Doppelbegünstigung ohnehin sauber ausschließt, welche zusätzliche Aufgabe erfüllt dann die starre Frist in Absatz 2 überhaupt noch? Der Ausgleichszweck ist mit dem Tod entfallen, die Doppelbegünstigung ist verhindert – und trotzdem sperrt Absatz 2 nach 36 Monaten dauerhaft das Eigene der zahlenden Person weg. Für diesen Rest bleibt kein erkennbarer eigener Grund.

»Aber die Gerichte haben es doch bestätigt« – warum das die Frage nicht beantwortet

An dieser Stelle kommt der Einwand, der § 37 Abs. 2 so unumstößlich erscheinen lässt: Die Regelung ist doch geprüft. Und das stimmt. Die 36-Monats-Grenze ist von Gerichten wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden – schon die Vorläuferbegrenzung hat das Bundesverfassungsgericht 1989 gehalten, spätere Verwaltungsgerichte haben die heutige Fassung bestätigt.6

Das klingt nach einem Schlusspunkt. Ist aber keiner. Denn »verfassungsgemäß« heißt nur: Der Gesetzgeber durfte es so regeln. Es heißt nicht: Er hat es gut oder überzeugend geregelt. Gerichte prüfen, ob eine Regel die Grenze des Zulässigen überschreitet – sie prüfen nicht, ob sie klug, fair oder überhaupt begründet ist. Gerade bei Massenverfahren dürfen Regeln pauschalieren und typisieren; eine grobe Grenze ist verfassungsrechtlich meist zu rechtfertigen, auch wenn sie im Einzelfall hart trifft.

Genau deshalb verlagert sich die eigentliche Frage. Sie lautet nicht: »Ist die 36-Monats-Regel verboten?« Die Antwort darauf ist bekannt: nein. Sie lautet: »Ist sie gut begründet – und will der Gesetzgeber sie so beibehalten, obwohl sie nie hergeleitet wurde und neben Absatz 3 keine erkennbare Funktion mehr hat?« Und diese Frage kann kein Gericht beantworten. Nur der Gesetzgeber.

Warum gerade jetzt – Rentenreform und Versorgungsausgleich

Solche Detailkorrekturen haben ein Zeitfenster. Sie passieren nicht im luftleeren Raum, sondern dann, wenn ein Gesetzeswerk ohnehin geöffnet wird. Und der Bereich Rente und Alterssicherung steht seit Jahren unter Reformdruck – von der Finanzierung über das Renteneintrittsalter bis zu den vielen Ungerechtigkeiten im Versorgungsausgleich.

Wenn an diesem System ohnehin gearbeitet wird, ist das der Moment, auch die kleinen, übersehenen Härten auf die Liste zu setzen. Eine Vorschrift, die eigene Beiträge dauerhaft einbehält, ohne dass jemand je erklärt hätte, warum – das ist genau die Art von Detail, die in einer Reform mitkorrigiert werden kann, wenn man es benennt. Nach der Reform ist das Fenster wieder für Jahre zu.

Wofür eine solche Dokumentation taugt

Die Forschungsakte, auf der dieser Beitrag beruht, ändert für sich genommen keine Rechtslage. Was sie liefert, ist etwas anderes und durchaus Wertvolles: eine geordnete, quellenbelegte Grundlage. Und die lässt sich nutzen:

  • als Baustein für eine Petition an den Deutschen Bundestag oder für die Ansprache von Abgeordneten,
  • als sachliche Vorlage, um im Zuge einer Rentenreform die gezielte Überprüfung des § 37 Abs. 2 anzuregen,
  • als Argumentationshilfe im Einzelfall – wobei hier zu beachten ist, dass die Rechtsprechung für bestimmte Altfälle (Ausgleich nach dem bis August 2009 geltenden Recht, noch nie abgeändert) über den Weg der Abänderung teils eigene Lösungen eröffnet hat,7
  • und als Material für die öffentliche Debatte, die solche Ungerechtigkeiten überhaupt erst sichtbar macht.

Ehrlich bleiben gehört dazu: Der Weg über die Gerichte ist steinig, weil die Regel als verfassungsgemäß gilt. Der aussichtsreichere Hebel ist der politische – die Frage an den Gesetzgeber, ob er eine nie begründete Frist wirklich weiter verteidigen will.

Ein ehrliches Fazit

§ 37 Abs. 2 VersAusglG sieht unumstößlich aus. Er ist es nicht. Er ist nicht von der Verfassung diktiert, er stammt aus keiner nachvollziehbaren Begründung, und neben seinem Nachbarabsatz erfüllt er keine erkennbare eigene Aufgabe. Dass Gerichte ihn halten, beweist nur, dass er zulässig ist – nicht, dass er richtig ist.

Was zulässig, aber unbegründet ist, kann der Gesetzgeber ändern. Er muss nur wollen. Und dafür muss zuerst jemand die Frage laut stellen. Das ist der ganze Zweck dieses Textes: nicht ein Urteil zu fällen, sondern einen Anstoß zu geben. Denn manches, was in Stein gemeißelt wirkt, ist in Wahrheit nur nie hinterfragt worden.

Anmerkungen und Quellen


  1. Grundlage dieses Beitrags ist eine private, fortlaufend ergänzte Forschungsakte von Ulrich Gemmer (Zwiesel, Fassung V01, Juli 2026) zur Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 2 VersAusglG. Die dort dokumentierten Auswertungen der Gesetzgebungsmaterialien werden hier zusammengefasst; die Bewertung ist die des Verfassers dieses Beitrags. 

  2. Wortlaut des § 37 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person), amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de; dejure.org, dejure.org/gesetze/VersAusglG/37.html

  3. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257): Der Versorgungsausgleich ist mit dem Grundgesetz vereinbar; der Gesetzgeber wird verpflichtet, ergänzende Härteregelungen zu schaffen. Eine starre zeitliche Begrenzung der Rückanpassung wird nicht gefordert (Auswertung laut Forschungsakte, vgl. Fußnote 1). 

  4. Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), § 4, BGBl. I 1983, S. 105; Gesetzgebungsmaterialien u. a. BT-Drs. 9/34 und BT-Drs. 9/2296. Maßgeblich war die Schwelle von »zwei Jahresbeträgen« gewährter Leistungen, nicht eine feste Monatsfrist (Auswertung laut Forschungsakte, vgl. Fußnote 1). 

  5. Strukturreform des Versorgungsausgleichs 2009; Materialien u. a. Regierungsentwurf BT-Drs. 16/10144 und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 16/11903. Nach Auswertung dieser Materialien findet sich keine eigenständige sachliche Begründung für die 36-Monats-Grenze und den anschließenden dauerhaften Ausschluss der Rückübertragung ursprünglich eigener Anrechte (vgl. Fußnote 1). 

  6. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung: Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf einen Bezugszeitraum von bis zu 36 Monaten wird als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (u. a. BVerfG, Urteil vom 5.7.1989 – 1 BvL 11/87 u. a., zur Vorläuferregelung; dazu bestätigende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur). Übersicht mit Nachweisen: Fachanwaltskanzlei Wenzel, rawenzel.de

  7. Für bestimmte Altfälle – Versorgungsausgleich nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht, seither nicht abgeändert – hat der Bundesgerichtshof einen über § 37 VersAusglG hinausgehenden Weg über die Abänderung (§§ 51, 52 VersAusglG i. V. m. §§ 225 ff. FamFG) eröffnet, teils unabhängig von der 36-Monats-Grenze. Übersicht: Fachanwaltskanzlei Wenzel, rawenzel.de

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